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Begriff:

Änderungsgesetz, mit dem in NRW zu Beginn des II. Quartals 2007 eine Reihe von Vorschriften rund um das Bau-Beantragen, -Genehmigen, -Antragsbearbeiten und die Rechtswege so geändert werden, dass eine "Vereinfachung" (Bürokratie- Abbau) erreicht wird.

Bürokratieabbaugesetz NRW

 
Das Bürokratieabbaugesetz I soll (in den hier angesprochenen wesentlichen Teilen) ab dem 15. April 2007für NRW rechtswirksam werden. Bezogen auf das Bauen und Nutzen ist entsprechend der Wegfall vorgesehen - oder jedenfalls eine Erleichterung in Bezug auf die Verfahren für

  • Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten,

  • Nutzungsänderungen für Gebäude und Nutzungseinheiten wie auch für und entsprechende bauliche und andere Anlagen,

  • Kleingaragen (Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche), auch wenn sie an der Grenze errichtet werden sollen.

  • den Zwang (bzw. die Möglichkeit), vor einer ggf. Klage gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen und das Widerspruchsverfahren abzuwarten.

Die neuen Regelungen werden dort helfen, wo kompetent und konform mit dem öffentlichen Baurecht geplant und gehandelt wird (den Begünstigten wohl auch darüber hinaus). Es wird aber auch Folge sein, dass gerade da, wo Vorschriften besonderen Nachbarschutz bewirken (Arten der Nutzung, Immissionsschutz, Abstandflächen, Grenzbebauung) fehlender Schutz aus bauaufsichtlicher Prüfung vermehrt nachbarliche Abwehransprüche begründet. Welche Folgen der Entfall des Widerspruchsverfahrens haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Folge wird jedenfalls sein, dass Behörden ihre Verwaltungsakte möglichst noch rechtssicherer formulieren.

Zu den wesentlichen Änderungen betr. Bau und Nutzung:

 Änderungen der Landesbauordnung

 

b)   Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.

c)   Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.

Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln. Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.

 

Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.

 

Änderungen in Bezug auf die Widerspruchsverfahren

Abweichend von § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung NRW (VwGO) bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht: ...

3.    bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, ...

6.  bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

 

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung,. 

Dies gilt nicht

  • soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, 

  • für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind

 

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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 03/ 2007