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Begriff:

Beratung des Entwurfsverfassers/ Architekten im Rahmen seiner Architektenleistungen, die über den Rahmen dessen hinausgeht, was aufgrund der üblichen Kenntnisse von einem Bauvorlageberechtigten erwartet werden kann .


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 09/ 2005
     siehe auch Hinweise

Rechtsberatung des Architekten

Der mit Architektenleistungen nach § 15 HOAI beauftragte Architekt ist üblicherweise nicht Rechtsberater seines Bauherrn und schuldet ihm keine Beratung zu besonders schwierigen rechtlichen Sachverhalten und insbesondere keine Bewertung eines rechtlich umstrittenen Sachverhalts. Das ist u.a. mit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes 1998 gegenüber engeren Urteilen des Bundesgerichtshofes klargestellt worden.

Entsprechend haftet der Architekt nicht für Schäden, die durch die unrichtige Bewertung einer schwierigen Frage des öffentlichen Baurechts/ Planungsrechts entstanden sind. Dennoch ist er verpflichtet, seine Auftraggeber frühzeitig auf rechtliche Probleme bzw. auf Probleme mit einer Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen. Um das im Bedarfsfall auch beweisen zu können, sollte der Hinweis schriftlich erfolgen.

In dem 1998 vom OVG Saarbrücken entschiedenen Fall ging es um ein Wohngebäude, bei dem der Entwurfsverfasser bei der Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts die Belange des Planungsrechts und des Bauordnungsrechts in bezug auf eine Ausnahmeregelung nicht richtig zugeordnet bzw. in die Planung umgesetzt hat. Nachbarwiderspruch und -klage gegen die Baugenehmigung verursachten eine lange Bauverzögerung und einen beträchtlichen Schaden. Zugunsten des Entwurfsverfassers wurde gewertet, dass die falsche Zuordnung im Laufe der Streitigkeiten auch von mehreren Verwaltungsjuristen zunächst nicht festgestellt wurde. Das Urteil wurde im DAB NRW 11/ 1998 veröffentlicht und erläutert.

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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 09/ 2005