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Begriff:

Nach dem öffentlichen Recht Vorschriften als Teil der Landesbauordnung, mit denen

  1. für Gebäude,
  2. für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen

bauordnungsrechtlich geregelt wird

  1. der Abstand zur Grenze/ zum Grundstück eines Angrenzers,

  2. der Abstand von Gebäuden und Gebäude- Teilen untereinander,

  3. der Abstand in Richtung öffentliche Flächen wie Verkehrs-, Grünflächen etc..

Zu unterscheiden sind Grenzabstände nach dem zivilen Nachbarrecht.


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 01/ 2007 
     siehe auch Hinweise

Abstandflächenvorschriften


Die Abstandflächen- Vorschriften wurden in NRW mit Datum vom 28.12.2006
 
 deutlich vereinfacht und die Einschränkungen reduziert. Diese sind hier im Detail - praxisgerecht aufgearbeitet - nachzulesen unter:

Grundsätzliches Erfordernis von Abstandflächen  

Bemessung der Abstandflächen  

Möglichkeiten geringerer Abstandflächen  

Wändhöhe(n) "H" zur Ermittlung 

Lage und Anordnung der Abstandflächen  

Abstandflächennachweis  

Nicht einzurechnende Bauteile  

Ohne Abstandflächen zulässige Objekte/ Vorhaben  

Vorhaben: Nachträgliche Wandverkleidung    

Vorhaben: Änderung nur bestandsgeschützter Gebäude  

Bestandsschutz in den Abstandflächen 

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Abstandflächen- Regelungen sind bestimmt für

  • den Brandschutz (-überschlag und -ausbreitung),
  • den sozialen Frieden (insbesondere Nachbarschutz), 
  • die Belichtung und Besonnung,
  • die Belüftung.

vgl. auch Urteil des OVG NRW vom 26.10.1992, Az. 10 B 3387/ 92 


Urteil BVerwG vom 16.04.1991,, Az. 4 C 17.90

Das Abstandflächenrecht ist eine zulässige Regelung i.S. Art. 14 Grundgesetz (GG) und verfassungsgemäß. 


Urteil OVG NRW vom 28.08.1995,  AZ 7 B 2117/ 95

Die Zulassung einer Abweichung von Abstandflächenvorschriften (z.B. § 6 BauO NRW) ist unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vorschriften mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn die Grundstücks- und Bausituation von dem Normalfall, der den den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt, in deutlichem Maße abweicht und wenn deshalb eine andere Gewichtung der öffentlichen Belange, als sie durch die gesetzlicheRegelung selbst erfolgt ist, zulässig wird, oder wenn anderweitige, zumindestgleichgewichtige öffentliche Belange die Abweichung gebieten.


Urteil OVG NRW vom 25.01.1996 - 11 B 3016/ 95, nicht veröffentlicht

Soweit die Abstandflächenvorschriften nach der Landesbauordnung (z.B. §  6 BauO NRW) eingehalten sind, liegt - im Einzelfall - ein Abwehranspruch des Nachbarn unter diesen  Gesichtspunkten nicht mehr vor.
 

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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 01/ 2007