Die Abstandflächen- Vorschriften wurden in NRW mit Datum vom 28.12.2006 deutlich vereinfacht und die Einschränkungen reduziert. Diese sind hier im Detail - praxisgerecht aufgearbeitet - nachzulesen unter:
Grundsätzliches Erfordernis von Abstandflächen
Bemessung der Abstandflächen
Möglichkeiten geringerer Abstandflächen
Wändhöhe(n) "H" zur Ermittlung
Lage und Anordnung der Abstandflächen
Abstandflächennachweis
Nicht einzurechnende Bauteile
Ohne Abstandflächen zulässige Objekte/ Vorhaben
Vorhaben: Nachträgliche Wandverkleidung
Vorhaben: Änderung nur bestandsgeschützter Gebäude
Bestandsschutz in den Abstandflächen
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Abstandflächen- Regelungen sind bestimmt für
- den Brandschutz (-überschlag und -ausbreitung),
- den sozialen Frieden (insbesondere Nachbarschutz),
- die Belichtung und Besonnung,
- die Belüftung.
vgl. auch Urteil des OVG NRW vom 26.10.1992, Az. 10 B 3387/ 92
Urteil BVerwG vom 16.04.1991,, Az. 4 C 17.90
Das Abstandflächenrecht ist eine zulässige Regelung i.S. Art. 14 Grundgesetz (GG) und verfassungsgemäß.
Urteil OVG NRW vom 28.08.1995, AZ 7 B 2117/ 95
Die Zulassung einer Abweichung von Abstandflächenvorschriften (z.B. § 6 BauO NRW) ist unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vorschriften mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn die Grundstücks- und Bausituation von dem Normalfall, der den den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt, in deutlichem Maße abweicht und wenn deshalb eine andere Gewichtung der öffentlichen Belange, als sie durch die gesetzlicheRegelung selbst erfolgt ist, zulässig wird, oder wenn anderweitige, zumindestgleichgewichtige öffentliche Belange die Abweichung gebieten.
Urteil OVG NRW vom 25.01.1996 - 11 B 3016/ 95, nicht veröffentlicht
Soweit die Abstandflächenvorschriften nach der Landesbauordnung (z.B. § 6 BauO NRW) eingehalten sind, liegt - im Einzelfall - ein Abwehranspruch des Nachbarn unter diesen Gesichtspunkten nicht mehr vor.
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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 01/ 2007