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Begriff:

Ortsfest aufgestellte, errichtete oder montierte Einrichtung, die der Werbung, Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dient und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist.  Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen; z.B. auch eine Markise mit Werbeaufdruck.


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 02/ 2005
     siehe auch Hinweise

Werbeanlage

Auch ohne Worte und Schrift kann eine Anlage Werbeanlage sein (z.B. ggf. als Brezel beim Bäcker und als Uhr beim Uhrmacher). Lichtwerbung im Schaufenster sowie eine Werbetafel oder eine Litfassäule gilt als Werbeanlage. Nicht zu den Werbeanlagen gehört jedoch ein Schaukasten oder ein Schaufenster und die Auslagen.

Die Regelungen des Bauordnungrechts gelten aber störender Werbung.

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