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Begriff:

Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, um Rechtssicherheit zu Fragen eines Bauvorhabens zu erlangen, bevor ein Bauantrag gestellt wird. Er kann im einfachen Fall den Umfang einer oder mehrerer einfacher Fragen haben und im schwierigsten Fall beinahe den Umfang eines Bauantrages. Unterliegt ähnlichen Regeln wie ein Bauantrag.


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 08/ 2005
siehe auch Hinweise

Bauvoranfrage, Voranfrage


Welchen Inhalt und welchen Umfang eine Bauvoranfrage hat, bestimmt der Antragsteller. Sie kann auf verschiedene Art gestellt werden (auch in Kombination):

  • nur verbal, mit Fragen,

  • als Anfrage, ergänzt durch einen Lageplan mit Darstellung des Vorhabens (planungsrechtlicher Vorbescheid),

  • als Anfrage, ergänzt durch die für eine Prüfung und Beantwortung notwenigen Bauvorlagen bis zum Umfang und der Qualität von Bauvorlagen zum entsprechenden Bauantrag (max. = qualifizierter Vorbescheid).


Bauvoranfrage- Antragsformulare
zum online-Ausfüllen und Ausdrucken
(NRW)

... für einen Sonderbau nach § 68 Abs.1 Satz 3 BauO NRW
... für ein
Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
... für eine
Werbeanlage


Für einfache Vorhaben ist eine Bauvoranfrage häufig entbehrlich, weil

  • das Baurecht häufig zweifelsfrei feststeht und einfach ermittelt werden kann,

  • ein Bauvorbescheid nur 2 Jahre gilt und Baurecht nicht über lange Jahre gesichert werden kann (insbesondere dann nicht, wenn sich Recht oder Randbedingungen ändern).

Für kompliziertere Vorhaben und Baurechtszuständen ist grundsätzlich ein kompetenter Entwurfsverfasser mit der Formulierung der Bauvoranfrage zu beauftragen, da sonst ein Bauvorbescheid mangels Beantwortung der wirklich wesentlichen Fragen nur begrenzt effizient ist und sich im negativsten Fall vielleicht sogar als nicht hilfreich erweist. In NRW ist (soweit nicht um ein allein planungsrechtlicher Vorbescheid beantragt wird) die Beauftragung einer oder eines Bauvorlageberechtigten sowieso vorgeschrieben.

Als Architektenleistung ist das Stellen einer Bauvoranfrage Besondere Leistung im Sinne der HOAI.

Vorschriften der Landesbauordnung NRW

Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.

§ 69, § 72 Abs.. 1 bis 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs.2 gelten entsprechend.

Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein; § 70 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

Die Voraussetzungen/ Vorschriften für die Bauvoranfrage sind in den anderen Ländern ähnlich, aber nicht identisch.
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Bauvoranfragen gehören zum Leistungsangebot der Anbieterin von Bau-RAT.

Zu Bauvoranfrage und Bauvorbescheid ist im Deutschen Architektenblatt 05/ 2005 ein ausführlicher Artikel der Autorin erschienen (hier angemeldeten Usern vorbehalten).

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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 10/ 2005