![]() |
|||||||||||||
|
|||||||||||||
Begriff:Behördliche Entscheidung, Verfügung oder andere hoheitliche Maßnahme gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, mit der a.G. des öffentlichen Rechts ein Einzelfall geregelt wird (mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten- Verfahren). Dabei muss die Behörde vielerlei Formvorschriften zu beachten, insbesondere Bestimmtheit und ausreichende Begründung. Im Normalfall ist der Verwaltungsakt erkennbar an der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
|
Verwaltungsakt.
© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 10/ 2005 |
||||||||||||