Belastende behördliche Entscheidungen können im Wege des Widerspruchs (für eine Nachprüfung im Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vor einer Klageerhebung) angefochten werden.
Für Entscheidungen der Bauaufsichts- und Baugenehmigungsbehörden (z.B. Genehmigungsbescheide, Auflagen, Gebührenbescheide) gilt das nicht (nicht mehr) in allen Bundesländern. Z.B. in NRW ist der Widerspruch für solche nach dem 15. April 2007 bekannt gegebene Entscheidungen nicht mehr zulässig; sondern es ist - förmlich - nur noch der Klageweg offen.
Dem Widerspruch folgt das Widerspruchsverfahren.
Wirkungen des Widerspruchs:
- Die Rechtsbehelfs-/ Rechtsmittelfrist wird unterbrochen bzw. gewahrt,
- eine "aufschiebende Wirkung" für eine angefochtene Entscheidung (mit Ausnahme eines Nachbar- Widerspruchs), es sei denn,
es wurde die "sofortige Vollziehung" der Entscheidung angeordnet,
- Beginn des Widerspruchsverfahrens,
- Begründung der Berechnung von Gebühren, wenn nicht vorher eine Rücknahme des Widerspruchs erfolgt.
Inhalte des Widerspruchs:
Zur Erreichung der v.g. Wirkungen reicht ein einfaches Schreiben aus, sieh auch Form und Inhalte. Um eine schnelle Abhilfe zu erreichen, ist jedoch eine gleichzeitige und sachlich fundierte Widerspruchsbegründung dringend zu empfehlen.
Widerspruchsführer:
Der Widerspruch ist einzulegen vom Betroffenen (Adressaten der Entscheidung) oder einer anderen von ihm dazu bevollmächtigten Person. Es ist nicht unbedingt anwaltlicher Beistand notwendig, denn wegen des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (Prüfung von Amts wegen) sind die Behörden verpflichtet, auch ohne anwaltliche Hilfe umfassend im Sinne des Bürgers zu prüfen.
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© Ulrike Probol 04/ 2007 für Bau- RAT