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Begriff:

In Bezug auf das Bauen und Nutzen ist der Widerspruch - als Folge einer belastenden oder aus anderen Gründen unerwünschten behördlichen Entscheidung. - das Schreiben der von der Entscheidung belasteten natürlichen oder juristischen Person an die zuständige Behörde, mit dem der Widerspruch vorgetragen wird. In Ausnahmefällen kann der Widerspruch dort auch mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden.

Juristen unterscheiden

  • Anfechtungswiderspruch
    (Fall belastender Verwaltungsakt),
  • Verpflichtungswiderspruch
    (Fall Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes).

Vom Widerspruch zu unterscheiden ist der "Einspruch" im Ordnungswidrigkeiten- Verfahren.


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 09/ 2005
     siehe auch Hinweise

Widerspruch

Belastende behördliche Entscheidungen können im Wege des Widerspruchs (für eine Nachprüfung im Widerspruchsverfahren als Vorverfahren vor einer Klageerhebung) angefochten werden.

Für Entscheidungen der Bauaufsichts- und Baugenehmigungsbehörden (z.B. Genehmigungsbescheide, Auflagen, Gebührenbescheide) gilt das nicht (nicht mehr) in allen Bundesländern. Z.B. in NRW ist der Widerspruch für solche nach dem 15. April 2007 bekannt gegebene Entscheidungen nicht mehr zulässig; sondern es ist - förmlich - nur noch der Klageweg offen.

Dem Widerspruch folgt das Widerspruchsverfahren.


Wirkungen des Widerspruchs:

  1. Die Rechtsbehelfs-/ Rechtsmittelfrist wird unterbrochen bzw. gewahrt,

  2. eine "aufschiebende Wirkung" für eine angefochtene Entscheidung (mit Ausnahme eines Nachbar- Widerspruchs), es sei denn,
    es wurde die "sofortige Vollziehung" der Entscheidung  angeordnet,


  3. Beginn des Widerspruchsverfahrens,

  4. Begründung der Berechnung von Gebühren, wenn nicht vorher eine Rücknahme des Widerspruchs erfolgt.
     

Inhalte des Widerspruchs:
Zur Erreichung der v.g. Wirkungen reicht ein einfaches Schreiben aus, sieh auch
Form und Inhalte. Um eine schnelle
Abhilfe zu erreichen, ist jedoch eine gleichzeitige und sachlich fundierte Widerspruchsbegründung dringend zu empfehlen.


Widerspruchsführer:
Der Widerspruch ist einzulegen vom Betroffenen (Adressaten der Entscheidung) oder einer anderen von ihm dazu bevollmächtigten Person. Es ist nicht unbedingt anwaltlicher Beistand notwendig, denn wegen des Untersuchungsgrundsatzes im  Verwaltungsverfahren (Prüfung von Amts wegen) sind die Behörden verpflichtet, auch  ohne anwaltliche Hilfe umfassend im Sinne des Bürgers zu prüfen.

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© Ulrike Probol 04/ 2007  für Bau- RAT