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Betrifft:

Formvorschriften, die einzuhalten sind, damit

  1. der Widerspruch korrekt bearbeitet werden kann
    oder gar

  2. der Widerspruch überhaupt wirksam wird.


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 09/ 2005
     siehe auch Hinweise

Form, Inhalte des Widerspruchs


Widerspruch einlegen können

  1. Personen, die einen belastenden Verwaltungsakt oder einen begünstigenden Verwaltungsakt mit belastenden Nebenbestimmungen erhalten haben,

  2. sonstige Personen, die mit den Inhalten eines Verwaltungsaktes belastet werden (z.B. Angrenzer).

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Widerspruch ist in der Regel schriftlich einzulegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist er auch mündlich zur Niederschrift möglich. Es reicht ein formloses Schreiben, das folgende Angaben enthält:

  1. Adressat des Widerspruchs einschl. dessen Anschrift (Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat),
  2. Name und Anschrift der Widerspruch einlegenden Person, sowie Datum,
  3. Bezeichnung des Grundstücks, um das es geht, i.d.R. mit Straße, Hausnummer (bei Verwaltungsakten zum Bauen und Nutzen),
  4. "Widerspruch gegen..." Benennung des Verwaltungsaktes mit Datum des Erlasses und Aktenzeichen,
  5. Begründung,
  6. Unterschrift der widerspruchsführenden Person.


Muster für ein Widerspruchsschreiben (nur für angemeldete User)
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© Ulrike Probol 04/ 2007  für Bau- RAT