Widerspruch einlegen können
- Personen, die einen belastenden Verwaltungsakt oder einen begünstigenden Verwaltungsakt mit belastenden Nebenbestimmungen erhalten haben,
- sonstige Personen, die mit den Inhalten eines Verwaltungsaktes belastet werden (z.B. Angrenzer).
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Widerspruch ist in der Regel schriftlich einzulegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist er auch mündlich zur Niederschrift möglich. Es reicht ein formloses Schreiben, das folgende Angaben enthält:
- Adressat des Widerspruchs einschl. dessen Anschrift (Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat),
- Name und Anschrift der Widerspruch einlegenden Person, sowie Datum,
- Bezeichnung des Grundstücks, um das es geht, i.d.R. mit Straße, Hausnummer (bei Verwaltungsakten zum Bauen und Nutzen),
- "Widerspruch gegen..." Benennung des Verwaltungsaktes mit Datum des Erlasses und Aktenzeichen,
- Begründung,
- Unterschrift der widerspruchsführenden Person.
Muster für ein Widerspruchsschreiben (nur für angemeldete User)
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© Ulrike Probol 04/ 2007 für Bau- RAT