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Begriff:

Behördliches Verfahren in Folge eines schriftlichen Widerspruchs gegen eine belastende Entscheidung der zuständigen Behörde (beim Bauen und Nutzen der Bauaufsichtsbehörde). Es beinhaltet eine Überprüfung der Entscheidung bei der gleichen Behörde und - wenn eine Abhilfe nicht erfolgen kann - eine Nachprüfung bei der vorgesetzten Behörde und endet mit dem Widerspruchsbescheid, danach kann Klage eingereicht werden.


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 01/ 2005
     siehe auch Hinweise

Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren ist vorgesehen, damit Bürger behördliche Ermessensentscheidungen  nachprüfen lassen können und zu einer korrekten Entscheidung kommen, auf die sie Anspruch haben. Dafür wird auch eine unabhängig und besonders kompetent prüfende weitere Behörde (die jeweilige Aufsichtsbehörde) in die Prüfung einbezogen.


Inhalt der Prüfungen im Widerspruchsverfahren:

  1. die Zulässigkeit des Widerspruchs,
  2. die Zweckmässigkeit der Entscheidung,
  3. die Rechtmässigkeit der Entscheidung.

Wenn die (sachliche) Zweckmässigkeit und die Rechtmässigkeit der Entscheidung nicht zu beanstanden sind, hat ein Widerspruch entsprechend keine Aussicht auf Erfolg.


Was im Widerspruchsverfahren helfen kann:

  1. besser verdeutlichte/ erläuterte Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben,
  2. neu vorgetragene Tatsachen, die während der Entscheidung nicht bekannt waren,
  3. zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der Rechtslage, die für den Widerspruchsführer vorteilhafter sind.

Es ist dafür dringend zu empfehlen, die Widerspruchsbegründung ausreichend sorgfältig zu formulieren, siehe auch Form und Inhalte des Widerspruchs..


Ablauf des Verfahrens

Der Widerspruch ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat (i.d.R. bei der Bauaufsichtsbehörde). Diese hat ihre Entscheidung a.G. des Widerspruchs einschl. der Widerspruchsbegründung noch einmal zu prüfen, bevor sie ihn mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung an die Widerspruchsbehörde (ihre Aufsichtsbehörde) weiterleitet. 

Wenn der Widerspruch im ersten Prüfschritt als ganz oder teilweise berechtigt festgestellt wird, erfolgt eine entsprechende Abhilfe schon von der Behörde, die die Entscheidung zuvor getroffen hat.

Wenn im zweiten Prüfschritt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch (oder dem Teil des Widerspruchs dem zuvor nicht abgeholfen wurde) als ganz oder teilweise berechtigt hält, veranlasst sie i.d.R.. die Entscheidungsbehörde zur entsprechenden Abhilfe.

Wenn oder soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, erfolgt der Widerspruchsbescheid und die Berechnung von Gebühren dafür. Danach ist innerhalb der Rechtsmittel-/ Rechtsbehelfsfrist Klage  möglich.


© Ulrike Probol 01/ 2005 für Bau- RAT 

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