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Bauantrag und BauvoranfrageBaugenehmigungsbedürftiges Bauen und Nutzen erfordert eine behördliche Genehmigung, die "Baugenehmigung". Einem Bauantrag vorgeschaltet werden kann ein Antrag auf Bauvorbescheid (die Beantragung einer verbindlichen schriftlichen behördlichen Zusage, dass bestimmte Planungsabsichten mit einem darauf folgenden Bauantrag genehmigt werden). Dieser Vorbescheid berechtigt nicht zum Bau- oder Nutzungsbeginn, lässt aber im Vorgriff auf einen späteren Bauantrag einzelne Planungspunkte klären und/ oder beantwortet Fragen und gibt ähnlich einer Baugenehmigung für die Zeit seiner Geltungsdauer Planungs- und Investitionssicherheit. Antragsteller und PlanverfasserFür die Erstellung des Bauantrages und der Bauvorlagen sind - bis auf wenige Ausnahmen, die in den Landesbauordnungen etwa im Bereich der §§ 65 - 75 geregelt sind (in NRW im § 70) - Fachleute mit dafür ausreichender Sachkunde und Erfahrung vorgeschrieben: als Entwurfsverfasser meist ein in die Architektenliste oder eine vergleichbare Liste eingetragener "bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser" bzw. Architekt (z.B. in NRW nicht gefordert für Kleingaragen, Behelfsbauten u.ä., Nicht- Gebäude und reine Nutzungsänderungen). Antragsteller und Rechtspartner der Behörde ist, wer sich im Antrag als Bauherr bezeichnet und als solcher unterschreibt. Bauvoranfragen gehören zum Leistungsangebot der Bau-RAT- Anbieterin.
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