Genehmigungspflichten können sowohl in bezug auf Behörden (in der Regel die Bauaufsichtsbehörde, manchmal auch zusätzlich weitere Behörden) wie auch auf Dritte (meist die Nachbarn) bestehen:
Zu den Bau- Genehmigungspflichten:
Bauen und Nutzen (auch das entsprechende Ändern) ist im Grundsatz baugenehmigungsbedürftig. Es erfordert also vor der Herstellung einen Bauantrag und "öffentlich- rechtlich" eine Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Nicht genehmigungsbedürftig sind nur die Vorhaben und Kleinst- Massnahmen, die nach der jeweiligen Landesbauordnung ausdrücklich nicht baugenehmigungsbedürftig sind. Diese sind i.W. in einem Katalog der entsprechenden Vorhaben nachzulesen etwa im Bereich der §§ 60 - 70 der jeweiligen Landesbauordnung (z.B. in § 65 BauO NRW). Wegen der häufigen Fehlinterpretierung der dort beschriebenen Vorhaben siehe auch Begriffe.
Wenn nicht zweifelsfrei selbst geklären werden kann, ob ein beabsichtigtes Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, ist am besten Rat von Fachleuten einzuholen. In der Regel kann dazu die Auskunft von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden. Sollte das Vorhaben dort als nicht genehmigungsbedürftig beurteilt werden, ist zu empfehlen, in einer Gesprächsnotiz das Wichtigste zum Ergebnis schriftlich festzuhalten und diese mit den Haus- Dokumenten ("Hausakte") aufzubewahren.
Warum es die Baugenehmigungspflicht gibt
Die Baugenehmigungspflicht - und die damit verbundene teilweise bis recht umfassende Prüfung Ihres Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde ( je nach Prüf-/ Genehmigungsverfahren o.ä.) - soll Bauherren, Eigentümer, Nutzer und die Öffentlichkeit - diejenigen, die von Ihrem Vorhaben betroffen sein können -, vor Fehl- Planungen und vor vermeidbarem Ärger schützen. Sie gibt den Begünstigten der Genehmigung im Ergebnis später auch einen formellen Bestandsschutz für ihren Bau, ihr Eigentum und Ihre Nutzung.
Siehe auch:
Weiteres zu notwendigen (Bau-)Genehmigungen
Nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben
Nachbar- Genehmigungen
© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT