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Betrieb und Nutzung

Die Immobile und ihre Teile sind während der Unterhaltung/ Instandhaltung vorschriftsmässig - insbesondere sicher - zu betreiben und zu nutzen.


Was jeweils vorschriftsmässig ist
, ergibt sich

  • bei genehmigten Massnahmen aus der seinerzeitigen Baugenehmigung sowie ergänzend dem dieser zugrundeliegenden Recht bzw. in Details dem Recht zum Zeitpunkt der Herstellung,

  • bei nicht genehmigungsbedürftigen Massnahmen aus dem bei der (nachweislichen) Herstellung geltenden Recht.


Ausnahmen:

Das derzeit geltende Recht ist positiver (bei genehmigten Massnahmen müsste dann -streng genommen - u.U. eine neue Genehmigung erwirkt werden),

  • eine neuere Vorschrift hat auch für einen Bestand ausdrücklich veränderte Regelungen getroffen,

  • (was häufig der Fall ist und eigentlich nicht als Ausnahme zu nennen),

  • die Massnahme muß als "Schwarzbau" oder "Schwarznutzung" beurteilt werden, weil zwischenzeitlich Veränderungen - auch schleichend - vorgenommen wurden, die von der Baugenehmigung nicht gedeckt sind und den Bestandsschutz daraus hinfällig machen.

Entsprechend gehört zum ordnungsgemässen Betrieb/ ordnungsgemässer Nutzung auch die rechtzeitige Klärung der Zulässigkeit von geplanten Veränderungen.

Der sichere Betrieb beinhaltet die Erhaltung des sicheren baulichen und anlagentechnischen Zustands. Dafür sind insbesondere die Vorgaben der Gesetze (z.B. die TPrüfVO NRW), Auflagen der Baugenehmigung oder Reglungen a.G. von Zulassungsbescheiden) zu beachten und danach vorgeschriebene Prüfungen, Wartungsarbeiten und "wiederkehrende Prüfungen" durchführen sowie Mängel innerhalb einer angemessenen Frist - je nach objektiver Dringlichkeit - beseitigen zu lassen.

Er beinhaltet generell Sicherheits- Checks der Betreiber/ Nutzer, die diese auf Dritte (z.B. Brandschutz- Beauftragten) delegieren können.


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Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau-RAT