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Die Verantwortungen von Eigentümern, NutzernNach den Landesbauordnungen werden Eigentümern und Nutzern Verantwortungen und Pflichten nicht so direkt zugewiesen, wie den am Bau bzw. an der der Herstellung Beteiligten. Dennoch ergeben sich neben den Verantwortungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und als deren Grundlage eine Vielzahl von Pflichten und Verpflichtungen aus dem öffentlichen Recht. Die zentrale Vorschrift der Landesbauordnungen bestimmt, dass bauliche Anlagen etc. so geändert, instandgehalten (und genutzt) werden, dass "die öffentliche Sicherheit, oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen" nicht gefährdet werden. Dies unter Beachtung "der allgemein anerkannten Regeln der Technik". Hierin sind umfangreiche Pflichten begründet, deren Beachtung man spätestens dann nachfragt, wenn Probleme bekannt werden - beispielsweise
Die Pflichten bei mehreren Verpflichteten Für den baulichen Zustand der Immobilie ist der Eigentümer (der oder die Eigentümer nach dem Grundbuch), für Belange der Nutzung sind Eigentumer und z.B. Mieter gemeinschaftlich verantwortlich, jede/r dabei im Umfang seiner Einwirkungsmöglichkeiten und -pflichten. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer die Grundverantwortung hat, diese für Belange der Nutzung aber vertraglich großteils auch auf Mieter und andere Dritte übertragen kann (wie genau, ist ggf. bei einem Rechtsanwalt zu erfahren). Die Pflichten bestehen grundsätzlich und ohne besondere behördliche Aufforderung. Siehe auch
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