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Die Verantwortungen von Eigentümern, Nutzern

Nach den Landesbauordnungen werden Eigentümern und Nutzern Verantwortungen und Pflichten nicht so direkt zugewiesen, wie den am Bau bzw. an der der Herstellung Beteiligten. Dennoch ergeben sich neben den Verantwortungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und als deren Grundlage eine Vielzahl von Pflichten und Verpflichtungen aus dem öffentlichen Recht.

Die zentrale Vorschrift der Landesbauordnungen bestimmt, dass bauliche Anlagen etc. so geändert, instandgehalten (und genutzt) werden, dass "die öffentliche Sicherheit, oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen" nicht gefährdet werden. Dies unter Beachtung "der allgemein anerkannten Regeln der Technik". Hierin sind umfangreiche Pflichten begründet, deren Beachtung man spätestens dann nachfragt, wenn Probleme bekannt werden - beispielsweise

  • aus Haftungsfällen, wenn z.B. Menschen zu Schaden gekommen sind,

  • aus Schadensfällen, wenn durch bauliche, anlagentechnische oder nutzungsmässige Notwendigkeiten Kosten entstehen,

  • in der Folge von sogenannten "wiederkehrenden Prüfungen" oder Brandschauen u.ä.,

  • aus Anzeigen von Dritten; z.B. Nachbarn, Mietern und Pächtern u.ä.,

  • nach einer Kontrolle z.B. der Bauaufsicht oder der Feuerwehr,

  • in der Folge eines Grundstücks- oder Wertermittlungsgutachtens,

  • beim Verkauf bzw. bei Neuvermietung.

Die Pflichten bei mehreren Verpflichteten

Für den baulichen Zustand der Immobilie ist der Eigentümer (der oder die Eigentümer nach dem Grundbuch), für Belange der Nutzung sind Eigentumer und z.B. Mieter gemeinschaftlich verantwortlich, jede/r dabei im Umfang seiner Einwirkungsmöglichkeiten und -pflichten. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer die Grundverantwortung hat, diese für Belange der Nutzung aber vertraglich großteils auch auf Mieter und andere Dritte übertragen kann (wie genau, ist ggf. bei einem Rechtsanwalt zu erfahren).

Die Pflichten bestehen grundsätzlich und ohne besondere behördliche Aufforderung.

Siehe auch
Das Wesentliche zu den Pflichten aus öffentlichem Recht
(Fortsetzung)


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Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT