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Unterhaltung und Instandhaltung

Immobilien müssen nach dem öffentlichen Recht auf Dauer ordnungsgemäss unterhalten und instandgehalten werden. Das schliesst ein

  • Grundstück (Grundstück lt. Grundbuch),

  • Gebäude einschl. Nutzungseinheiten (z.B. Wohnungen, Büro- Einheiten) und Raum- Nutzungen,

  • sonstige bauliche Anlagen; z.B. Einfriedungen, Terrassen, Garagen- Zufahrten),

  • weitere Anlagen, an die die Landesbauordnung Anforderungen stellt (z.B. Heizungsanlagen, Antennenanlagen, Abwasseranlagen).

Die Immobilie mit allen ihren Teilen ist in ordnungsgemässem und "sicherem" Zustand zu halten - auch wenn diese Unterhaltung Einsatz und Kosten erfordert (siehe Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.")

Sie ist entsprechend nach § 3 der Landesbauordnung so instandzuhalten, "dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet wird". Unterhaltung und Instandhaltung beinhalten auch, einen rechtmässigen Zustand zu erhalten und bei Änderungen das Notwendige zu veranlassen (z.B. erforderlichenfalls einen Bauantrag zu stellen).

Für die Bewertung eventueller Änderungen (z.B. hinsichtlich eines Bestandsschutzes) kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob es sich handelt um (siehe Begriffe):

  • Unterhaltung und Instandhaltung,
  • Renovierung/ Modernisierung/ Sanierung,
  • Erneuerung (auch Teil- Erneuerung).


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Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT