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Art und Maß der Nutzung beim Nachbarn

 

Mit am wichtigstenbewertete nachbarschützende Vorschriften sind diejenigen über die Artder Nutzung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese entfaltensogar Schutz für die Nachbarn, wenn eine direkte Betroffenheit nichtgegeben ist.


Die zulässige Art der Nutzung richtet sich

  • bei genehmigten baulichen Massnahmen nach dem, was nutzungsmässig genau genehmigt wurde.

    Aber
    :

    Nutzungen können schleichend wichtige Änderungen erfahren oder erfahren haben,

    Baugenehmigungen können im Einzelfall rechtswidrig sein, gelten aber, solange sie sich nicht irgendwie erledigt haben, und

    Genehmigungen können zu einem Zeitpunkt erteilt sein, zu dem noch anderes Recht galt und bewirken damit einen formellen Bestandsschutz.
  • bei geplanten baulichen Massnahmen nach der Gebiets- Art des Standortes in Anlehnung an die §§ 2 - 14 BauNVO (z.B. "Reines Wohngebiet", Gewerbegebiet"). Soweit Nutzungen danach "ausnahmsweise" zulässig sind, muß die zuständige Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit bzw. Zulassung entscheiden. Am einfachsten kann die Gebietsart anhand eines rechtsgültigen Bebauungsplanes festgestellt werden. Gibt es einen solchen nicht, erfolgt die Beurteilung vergleichbar anhand der vorhandenen umgebenden Bebauung mit deren Nutzungen, wobei aber auch prägende anderweitige Nutzungen wirken können. 

Beides gilt nicht für Immobilien im sogenannten "Aussenbereich"; dort richtet sich die Zulässigkeit nach anderen Kriterien.

Wichtig ist, dassoft schon von Fachunkundigeren als unwesentlich bewertete geringeVeränderungen der Nutzung zu einer gänzlich anderen Beurteilung führen(Bsp. Tankstelle einschl. Werkstatt in Werkstatt ohne Benzinverkauf,Tischlerei alter Art in modernen Tischlereibetrieb; 2 WE- Gebäude mitWohnung und Praxis in Nur-Praxisgebäude u.v.m.).


Zum Maß der Nutzung auf dem Nachbargrundstück

Das Maß der Nutzung(z.B. Bautiefe, Höhe, Geschosszahl, Gebäudevolumen) entfaltet nach derRechtsprechung der letzten Jahre einen deutlich geringerenNachbarschutz als die zulässige Art der Nutzung.

Zwar sind dieBauaufsichtsbehörden verpflichtet, über geplante Abweichungen vonVorschriften korrekt und nach dem sog "pflichtgemässen Ermessen" zuentscheiden. Sie haben damit aber einen gewissen Spielraum zwischenAbweichungssgenehmigungen/ Befreiungen, auf die nach ordnungsgemäßerAbwägung ein Anspruch zu sehen ist und denen, die noch mit viel gutemWillen gewährt werden.

Um sich alsNachbar erfolgreich gegen ein als zu hoch empfundenes Maß der Nutzungzu wehren, ist eine möglichst frühe Reklamation/ Abklärung mit derBauaufsichtsbehörde (möglichst noch vor der Genehmigung) dringend zuempfehlen. Nach der Baugenehmigung istein Erfolg realistisch nur dann zu erwarten, wenn die Überschreitungdes zulässigen Maßes gravierend und anerkannt rücksichtslos ist.

© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT