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Die Bauherren- Pflicht, Genehmigungen einzuholen

Die öffentlich- rechtlichen Genehmigungspflichten

Was direkt zu den öffentlich- rechtlichen Baugenehmigungspflichten des Nachbarn zu erläutern ist, ist dort nachzulesen. Für die Bewertung wichtig ist die Bedeutung entscheidender Begriffe wie z.B. "Änderung" und "Nutzungsänderung", "Geländeoberfläche", "Gebäude", "Erker"; "Abstandfläche", "Grenzgebäude", "Rücksichtnahmegebot" u.v.m..

Das Einhalten dieser Baugenehmigungspflicht wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachgehalten. Es ist für Nachbarn nur insoweit von Bedeutung, wie genehmigte Vorhaben selbstredend mit viel größerer Wahrscheinlichkeit zulässig sind und den Vorschriften entsprechen.

Um die gültige Baugenehmigung für ein Vorhaben sichtbar zu dokumentieren, sehen die Landesbauordnungen ein amtliches Baustellenschild vor (in NRW z.B eines im DIN-A-4- Format mit grossem roten Punkt, das während der Ausführungsdauer gut sichtbar an der Baustelle angebracht sein soll und das neben dem Aktenzeichen auch die Namen der für das Vorhaben verantwortlichen Fachleute enthalten soll).

Wenn die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis von einem ungenehmigten Bau- oder Nutzungsvorhaben erhält, wird sie nach "pflichtgemäßem Ermessen" ihres Amtes walten - was in den meisten Fällen ein Einschreiten gegen die ungenehmigten Bauarbeiten oder/ und das Einstellen der ungenehmigten Nutzung sein wird.

Mindestens soweit Nachbarn bei ungenehmigtem Tun in ihren Rechten verletzt werden, ist das behördliche Einschreiten als Amtspflicht zu bewerten. Bevor Nachbarn in dieser Richtung aber etwas bei der Behörde fordern, sollten sie sich gut darüber informieren, ob sie im öffentlich- rechtlichen Sinne wirklich "betroffen", beeinträchtigt und widerspruchsberechtigt sind. (Z.B. in NRW könnten sonst vermeidbare Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt werden.)


Die sonstigen Genehmigungs-/ Antragspflichten bei Verwaltungsstellen

Über die vorgeschriebene Baugenehmigung hinaus - besonders auch bei nicht vorrangig baulichen Massnahmen - bestehen weitere Genehmigungspflichten für das Nachbargrundstück, die vielleicht auch für Nachbarn bedeutsam sein können. Das sind - nur exemplarisch aufgezählt:

  • bei geschütztem Baumbestand vielleicht eine Baumfällgenehmigung (z.B. durch Baumschutzsatzung, Bebauungsplan- Festsetzung; in besonderen Fällen auch nach dem Landschaftsschutzrecht),
  • für die Nutzung öffentlichen Raumes oder nicht entsprechend gewidmeten kommunalen Eigentums eine Sondernutzungsgenehmigung,
  • für die Veränderung eines Baudenkmals eine Denkmalrechtliche Erlaubnis,
  • für die z.B. Änderungen emittierender Anlagen entsprechend notwendige Genehmigungen.


Die Genehmigungspflichen aus dem
Nachbarrecht*)

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, i.w. S. §§ 854 - 1296) und besonders die Nachbarrechts- Gesetze der Länder regeln das Verhältnis der Nachbarn untereinander und die Probleme und Fragen, die unter Nachbarn vorkommen können, zivilrechtlich:

Grundsätzlich gilt die Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz für die Fläche des eigenen Grundstücks einschliesslich der Gebäude (auch in vertikaler Ausdehnung) mit der Folge, dass Benutzung, Betretung, Schädigung o.ä. dieses Grundstücks, eines Gebäude oder einer sonstigen Anlage darauf durch "Dritte" der Genehmigung bedarf (einschl. Vereinbarung über evtl. angemessene Ausgleichsmassnahmen oder -Zahlungen). Diese Genehmigung kann erforderlichenfalls gerichtlich erzwungen werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Da die Nachbarvorschriften auch für die Grenze und die grenznahen Bereiche Regelungen treffen, erfordern Abweichungen davon die nachbarliche Genehmigung und vielleicht ergänzende Vereinbarungen (z.B. für eine nicht ortsübliche Einfriedung, Dach- Überbau; Sträucher und Bäume mit zu geringen Grenzabständen) .

Da Nachbarn nicht immer auf Dauer Freunde bleiben und da Nachbarn auch wechseln, ist sehr zu empfehlen, die v.g. Regelungen schriftlich zu treffen und diese Vereinbarungen/ Genehmigungen aufzubewahren - auch für die späteren Rechtsnachfolger (z.B. in der Hausakte).

© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT


*) Das zivile Nachbarrecht gehört nicht zum Spezialwissen der Autorin und wird nur der Vollständigkeit halber angesprochen. Zu Einzelheiten und Problemen ist ggf. ein Rechtsanwalt zu befragen.