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Grenzabstände und GrenzbereicheDie Vorschriften für Grenzabstände und Abstandflächen sind Landesrecht und in den Landesbauordnungen beschrieben (in NRW z.B. in § 6 BauO NRW). Entsprechend sind sie in den verschiedenen Ländern sehr ähnlich, aber nicht identisch. Die Abstandflächen nach den LandesbauordnungenGrenzabstände sind (neben denen des zivilen Nachbarrechts) auch im öffentlichen Recht Vorschrift und werden in der Prüfung und in Gerichtsentscheidungen sehr wichtig genommen und streng ausgelegt, um entsprechend Nachbarschutz zu gewährleisten:
Abstandflächen werden gefordert nur bei "Gebäuden" und bei "Vorhaben, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen". Als letzteres gelten z.B. höhere Terrassenanschüttungen, geschlossene Einfriedungen ab 2 m Höhe über der Geländeoberfläche u.v.m. Die Forderung nach Abstandflächen gilt nicht bei "geschlossener Bauweise" im Bereich der "überbaubaren Flächen" sowei bei festgesetzten Baulinien Die Tiefe dieser Abstandflächen beträgt mindestens 3 m (einzelne Bundesländer erwägen dafür eine Reduzierung) und bemisst sich ansonsten nach Kriterien, die in der jeweiligen Landesbauordnung genau beschrieben sind. Zu den Bauvorlagen für ein Bauvorhaben gehört entsprechend ein rechnerischer und zeichnerischer detaillierter Abstandflächennachweis a.G. von Maßangaben in den Bauzeichnungen. In die Abstandflächen hineinragen dürfen bestimmte, in der jeweiligen Landesbauordnung definierte Bauteile (in NRW also z.B. Dachvorsprünge in ortsüblicher Tiefe und max. 1,50 m hervortretende Balkone und Erker u.a. (bei einer Baulinie oder Baugrenze nur "in geringfügigem Ausmaß"), nicht aber z.B. vor die Hauswand gemauerte Schornsteine. Ohne Abstandflächen zulässige Baulichkeiten an der GrenzeDie Abstandflächenforderungen gelten nicht für (z.B. in NRW):
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