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Grenzabstände und Grenzbereiche

Die Vorschriften für Grenzabstände und Abstandflächen sind Landesrecht und in den Landesbauordnungen beschrieben (in NRW z.B. in § 6 BauO NRW). Entsprechend sind sie in den verschiedenen Ländern sehr ähnlich, aber nicht identisch.

Die Abstandflächen nach den Landesbauordnungen

Grenzabstände sind (neben denen des zivilen Nachbarrechts) auch im öffentlichen Recht Vorschrift und werden in der Prüfung und in Gerichtsentscheidungen sehr wichtig genommen und streng ausgelegt, um entsprechend Nachbarschutz zu gewährleisten:

  • für die Belichtung und Durchlüftung u.ä. zwischen den Gebäuden,
  • zum Schutz vor Brandausbreitung und Brandüberschlag,
  • zugunsten städtebaulicher Ordnung über die "offene" Bauweise.

Abstandflächen werden gefordert nur bei "Gebäuden" und bei "Vorhaben, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen". Als letzteres gelten z.B. höhere Terrassenanschüttungen, geschlossene Einfriedungen ab 2 m Höhe über der Geländeoberfläche u.v.m. Die Forderung nach Abstandflächen gilt nicht bei "geschlossener Bauweise" im Bereich der "überbaubaren Flächen" sowei bei festgesetzten Baulinien

Die Tiefe dieser Abstandflächen beträgt mindestens 3 m (einzelne Bundesländer erwägen dafür eine Reduzierung) und bemisst sich ansonsten nach Kriterien, die in der jeweiligen Landesbauordnung genau beschrieben sind. Zu den Bauvorlagen für ein Bauvorhaben gehört entsprechend ein rechnerischer und zeichnerischer detaillierter Abstandflächennachweis a.G. von Maßangaben in den Bauzeichnungen.

In die Abstandflächen hineinragen dürfen bestimmte, in der jeweiligen Landesbauordnung definierte Bauteile (in NRW also z.B. Dachvorsprünge in ortsüblicher Tiefe und max. 1,50 m hervortretende Balkone und Erker u.a. (bei einer Baulinie oder Baugrenze nur "in geringfügigem Ausmaß"), nicht aber z.B. vor die Hauswand gemauerte Schornsteine.

Ohne Abstandflächen zulässige Baulichkeiten an der Grenze

Die Abstandflächenforderungen gelten nicht für (z.B. in NRW):

  • Stellplätze und Kleingaragen bis zu einer Länge von 9 m sowie Gewächshäuser und Kleingebäude mit Abstellraum bis zu 7,5 m² Grundfläche (auch mit Nutzungen für Haustechnik und Heizung); dabei ist die Wandhöhe an der Grenze auf max. 3 m begrenzt (im Mittel gemessen). Entlang einer Grenze dürfen so aber nur max. 9 m bebaut werden,

  • Einfriedungen bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche (innnerhalb von z.B. Gewerbegebieten sogar ohne Höhenbegrenzung),

  • Stützmauern (nur als Mauern zur Abstützung vorhandenen Geländes), Höhe wie vor,

  • unterhalb der Geländeoberfläche hergestellte bauliche Anlagen.


Zu den Grenzabständen (Abstandflächen) allgemein

Die Abstandflächenberechnung und der Abstandflächennachweis erfordern bei den nicht einfach gelagerten Fällen erheblichen Sachverstand und viele Erfahrungen (sowie präzise Messungen) - oft auch die Kenntnis mehrerer wichtiger Gerichtsentscheidungen. Die Architektenleistung wird deshalb zunehmend und sinnvoll in enger Zusammenarbeit mit den besonders ausgebildeten und technisch ausgestatteten Vermessungsingenieuren erbracht.

© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT