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Die Nachbarbeteiligung bei der Genehmigung o.ä.

Beim Bauen und Nutzen ist den Beteiligten oft unklar, wie sie als Nachbarn damit umgehen sollen und wie (und vielleicht warum) sie von den Behörden eingebunden oder informiert werden - oder nicht.

Wann eine Nachbarbeteiligung erfolgt

Grundsätzlich gilt, dass alles was nach der Gesetzeslage zulässig ist, von den Behörden genehmigt werden werden muss - Nachbarn haben in diesen Fällen eigentlich keine Möglichkeiten der Einflussnahme. Entsprechend erfolgen Baugenehmigungen für die als zulässig beurteilten Vorhaben in fast allen Bundesländern ohne Befragung oder Inkenntnissetzung von Nachbarn durch die Bauaufsichtsbehörde.

Es wird davon ausgegangen, dass die Bauherren selbst (oder ihre Beauftragten) betroffene Nachbarn von einer bevorstehenden Baumassnahme rechtzeitig in Kenntnis setzen, damit evtl. Fragen und Problemstellungen untereinander geklärt werden können. Analog ist z.B. in der Landesbauordnung NRW die Information der Angrenzer bei "genehmigungsfreien Wohngebäuden" etc. festgeschrieben.

Soweit irgendwie Abweichungen von Recht genehmigt werden sollen, sind aber mindestens die davon betroffenen Nachbarn an der Entscheidung zu beteiligen.

Wie die Nachbarbeteiligung erfolgt

Bezogen auf planungsrechtliche Vorschriften ist die Nachbarbeteiligung nur über das Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschrieben, und zwar als "Anhörung". Für Bauordnungsrecht (Landesbauordnung etc.) ist z.B. in NRW eine "Mitteilung" vorgeschrieben. In der Praxis wird seitens der Bauaufsicht erfahrungsgemäss meistens die schriftliche "Zustimmung" gefordert (die aber nicht zwingend die Genehmigung garantiert).

Es gilt: Die korrekte Entscheidung über eine Abweichung ist letztlich allein Sache der Bauaufsichtsbehörde. Nachbarliche Belange sind dabei angemessen zu berücksichtigen - und betroffene/ belastete Nachbarn haben vor der Entscheidung angemessen Gelegenheit zu bekommen, diese zu artikulieren.

Wer zu beteiligender (widerspruchsberechtigter) Nachbar ist

In den weit überwiegenden Fällen sind nur die betroffenen direkt angenzenden Nachbar- Eigentümer zu beteiligen (die Landesbauordnung NRW nennt diese analog Angrenzer), und zwar alle Eigentümer lt. Grundbuch und Erbbauberechtigte. Z.B. in bezug auf Abstandflächen zur Strasse können es aber auch Eigentümer auf der anderen Strassenseite sein, sowie in bezug auf Emissionsprobleme (Rücksichtnahme) und auf Nutzungen auch die Eigentümer entfernterer Grundstücke.

Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind gegenüber Miteigentum und Miteigentümern öffentlich- rechtlich nicht berechtigt.

© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT