Das nachbarliche Miteinander ist im Grundsätzlichen durch detaillierte Gesetze geregelt. Darüber hinaus schränkt die Vorschrift über das Rücksichtnahmegebot in der Baunutzungsverordnung die nachbarliche Störens- Befugnis recht pauschal weiter ein:
Vorhaben/ Massnahmen/ Anlagen können im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie "nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen". Sie sind auch "unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets ... unzumutbar sind". Ebenso sind aber auch Vorhaben unzulässig, die solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würden.
Wer also in einem "reinen Wohngebiet" wohnt und den Garten bisher als Ruhezone genossen hat, könnte sich gegen eine (neu)emittierende KFZ- Werkstatt auf dem angrenzenden Grundstück wehren, auch wenn dort ein Gewerbegebiet festgesetzt ist. Und selbst wenn das Baugebiet eines Wohngebäudes nur ein "Mischgebiet " ist, darf in einem Radius von mehreren 100 m kein Schweinemastbetrieb genehmigt werden, der bekanntermaßen erhebliche Gerüche verbreitet.
Der klassische Rücksichtsnahmegebots- Fall ist die Konfliktlage zwischen Wohngebiet und emittierender gewerblicher Nutzung: Wenn nämlich entweder die Wohnbebauung heranrückt und gewerbliche Nutzer fürchten müssen, in ihrem Betrieb eingeschränkt zu werden - oder wenn die gewerbliche Nutzung heranrückt (oder wenn ie Nutzung oder Belästigungen intensiver werden) und damit die Wohnnutzung belastet (oder wenn ein Wohnbaugrundstück nicht mehr als solches nutzbar wäre)
Was entsprechend rücksichtlos ist, ergibt sich u.a. aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu solchen Fällen.
Einsichtsmöglichkeiten in Richtung eines Grundstücks (die häufig von Nachbarn reklamiert werden) gelten nicht als rücksichtslos im Sinne der Vorschrift und unterliegen nach der Rechtsprechung nicht dem öffentlich- rechtlichen Schutz der Nachbarn.
© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT