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Baugenehmigungsverfahren und vergleichbare


Entwurfsverfasser sind üblicherweise bemüht, die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung (Leistungsphasen 4 und 5 nach der HOAI) optimal vorzubereiten. Daher ist es für sie und andere Anwender beim Bauen und Nutzen sehr wichtig, für ein schnelles Baugenehmigungsverfahren und für die richtige Umsetzung von Verfahren und Baugenehmigung die Genehmigungsverfahren zu kennen, insbesondere

  • deren wichtigste Erfordernisse, inbesondere auch wegen die kostenmäßigen Wirkungen für den Bauherrn im Falle einer weniger kompetenten Antragstellung,

  • deren strategische Möglichkeiten swie Prüfschritte und- Umfang bei den Behörden,

  • deren Wirkungen der Bescheide für die Ausführung und einen späteren Bestandsschutz.

Alle Genehmigungsverfahren - ausgenommen die bauaufsichtlich seltener zu bearbeitenden nach Bundesgesetzen - variieren von Bundesland zu Bundesland etwas, sind in den Grundstrukturen aber identisch oder vergleichbar (z.B. bezügl. der Bauvorbescheids- Verfahren).


Baugenehmigungsverfahren/ -Bescheide sind
(eingegrenzt auf die vorrangigüblichen Verfahren):

a) nach Bundesrecht
    Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
    (die die Baugenehmigung einschliesst),

b) nach Landesrecht, Vor-Verfahren
    Bauvorbescheid als vorgezogener Teil einer späteren Baugenehmigung,
    Typengenehmigung als "technischer" Teil einer Baugenehmigung

c) nach Landesrecht, als Baugenehmigungs-"Ersatz"
    Baugenehmigungs-Freistellung (genehmigungsfreie Wohngebäude etc.)

d) nach Landesrecht, als Freigabe der Herstellung
    Baugenehmigung - volles Genehmigungsverfahren
    Baugenehmigung - vereinfachtes Genehmigungsverfahren (differenziert)
    Teilbaugenehmigung, als teilweise Freigabe
    förmliche Zulassung einer "Abweichung" von §§ des Bauordnungsrechts
    förmliche "Befreiung" von §§ des Planungsrechts
    Ausführungsgenehmigung - Grund-Verfahren für "fliegenden Bau"

e) nach Ortsrecht, a.G. von ggf. örtlichen Satzungen

Für ein Land ausserhalb Nordrhein- Westfalens sind die Vorgaben zu den Verfahren nach der LBO vergleichbar in der Landesbauordnung etwa in den §§ 60 ff beschrieben.

Bei Bau- RAT sind zunächst nur die nordrhein- westfälischen Verfahren präzise erläutert.


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Ulrike Probol 09/  2009 für Bau- RAT