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Die Bauleitung bis zur Fertigstellung

Die Beauftragung von Fachleuten für die Leitung der Herstellung

Um ein bauliches oder ähnliches Vorhaben ordnungsgemäss herzustellen, muss der Bauherr (der Verantwortliche) sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung grundsätzlich des Sachverstands von Fachleuten mit der dafür ausreichenden Sachkunde und Erfahrung bedienen, soweit er diese nicht selbst hat. 

Zunächst ist der Bauherr verpflichtet, mindestens einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu "bestellen", wenn auf der Baustelle/ bei der Herstellung des Vorhabens Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Er kann auch einen Dritten (z.B. den Bauleiter) damit beauftragen. Im Zweifel hat er selbst die Funktion. 

Wenn das Vorhaben nicht zu den nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach der Landesbauordnung zählt, ist der Bauherr verpflichtet, einen Bauleiters mit der Überwachung und Koordination der Herstellung des Vorhabens zu beauftragen, der dem Sinn der Vorschrift nach die Herstellung des Vorhabens leiten soll mindestens von der Bauvorbereitung/ Baustelleneinrichtung bis zur Übergabe des fertig hergestellten Objekts. 

Je nach Genehmigungsverfahren (Vorschriften) und Forderungen der Baugenehmigung sind weiter verschiedene Fachleute bzw. Anerkannte Sachverständige verschiedener Fachdisziplinen mit öffentlich- rechtlich begründeten Überwachungsmassnahmen zu beauftragen. 


Hinweise zum Bauleiter

Die Vorschriften schliessen (mindestens in NRW) nicht aus, dass die Bauleitung anders geregelt wird, z.B. über mehrere verschiedene Bauleiter in Folge. Das birgt jedoch erhebliche Gefahren für Bauherrn wie auch den  Folge- Bauleiter. Für den Bauherrn, weil dadurch wegen Koordinationsmängeln Mehrkosten nicht unwahrscheinlich sind, die erheblich sein können. Für den Folge- Bauleiter, weil ihm abverlangt wird, dass er die Vorleistungen sozusagen abnimmt und  im Problemfall auch wegen eventueller Anders- oder Schlechtleistung des Vor- Bauleiters in die Verantwortung genommen wird. Der Bauleiter haftet jedenfalls für die Beaufsichtigung der Herstellung insgesamt und muss die einzelnen Bauleistungen entsprechend koordinieren und Mängel erkennen.
 

© Ulrike Probol 01/ 2005  für Bau- RAT