Mit den hier angesprochenen Anträgen werden Genehmigungen erwirkt, die alle unter dem Begriff "Bebauungs-Genehmigung" zusammenzufassen sind (hier nur die bei der Bauaufsichtsbehöde zu stellenden):
- Bauvoranfragen,
- Bauanträge (für Vorhaben verschiedener Art, nach verschiedenen Vorgaben),
- Anträge auf Zulassung einer Abweichung vom Bauordnungsrecht oder z.B. Befreiung vom Planungsrecht,
- Anträge auf Teilbaugenehmigung (der Vollständigkeit halber).
Grundsätzlich gilt:
- Alle Bebauungsanträge sind schriftlich zu stellen; die Schriftform ist vorgeschrieben - genau wie auch für behördliche Zusagen und Bescheide.
- "Frau/ Herr" des Antrags und seiner Inhalte ist die Bauherrschaft, also einer oder eine Gemeinschaft von Bauherren,. In der Regel lässt die Bauherrschaft diese Inhalte durch einen Entwurfsverfasser darstellen (in den Grundlagen tatsächlichen und rechtlichen ermitteln, planen, visualisieren, mit den Fachplanungen koordinieren und für den Bauantrag aufbereiten und zusammenstellen). Mit wenuigen Ausnahmen ist dafür sogar ein/e Bauvorlageberechtigte/r vorgeschrieben.
- Bauherr/in muss nicht zwangsläufig ein/e später für ein Vorhaben Verantwortliche/r sein. Es kann sich auch um eine Bauherrengemeinschaft handeln; in diesem Fall müssen die Bauherren mit dem Bebauungsantrag einen Bauherren- Vertreter bestimmen, der dann gegenüber der Behörde als "Frau/ Herr" gilt. Da Baugenehmigungen grundstücksbezogen erteilt werden, ist es meist sogar ohne Belang und Wirkungen, wenn nur eine Person eier Bauherrengemeinschaft (oder sogar eine andere) den Antrag stellt.
- Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist besonders kurz, wenn der Antrag abschliessend geplant, in den Unterlagen vollständig und ohne vermeidbare Bearbeitungsschleifen prüfbar ist. Genau genommen soll die bauaufsichtliche Prüfung nur so erfolgen und der Antrag andernfalls zurückgewiesen werden. Ein nicht mehr verfolgter Antrag darf vor der Entscheidung auch - schriftlich - zurückgenommen werden, was zu einer deutlichen Gebührenersparnis führen kann und vielleicht zusätzlich sachdienlich ist.
- Einem Bebauungsantrag sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Angaben (Darstellungen) beizufügen. Welche im Regelfall zu fordern sind, ist in einer Vorschrift a.G. der Landesbauordnung vorgeschrieben (in NRW der Bauprüfverordnung - BauPrüfVO). Dabei sind entsprechend unnütze Unterlagen/ Darstellungen in NRW ausdrücklich von der Fordeerung ausgenommen. Dagegen dürfen in durch die Behörde zu begründenden Fällen auch zusätzliche Unterlagen/ Darstellungen gefordert werden.
- Vorhaben sollen beim Stellen eines Bebauungsantrags abschliessend geplant sein. Umplanungen und/ oder der Austausch von Bauvorlagen nach der Antragstellung sind in den Vorschriften für Verwaltungs- und Baugenehmigungsverfahren eigentlich nicht vorgesehen (siehe auch Nr. 4, letzter Satz).
- Der beantragte Vorhaben muss - um zugelassen (genehmigt) zu werden - "zulässig" sein. Es ist Sache der Genehmigungsplanung, die Zulässigkeit vor Stellen des Bauantrages zu ermitteln. Die Behörde darf zur Modifizierung von Details eines Antrags zwar unter Auflagen und anderen Nebenbestimmungen genehmigen; nach der Rechtsprechung darf sie ein Vorhaben dadurch aber nicht erst zulässig machen.
- Um vorab die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ermitteln oder/ und um Fragen abzuklären, ist es oft (aber nicht immer) empfehlenswert, eine Bauvoranfrage zu stellen. Der Vorbescheid gilt dann für die Zeit seiner Geltungsdauer als vorweggenommener Teil einer ggf. späteren Baugenehmigung.
© Ulrike Probol 07/ 2005 für Bau- RAT
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© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 09/ 2009