Die Zulässigkeit eines Vorhabens - sowohl an sich wie auch in seinen Dimensionen und in seinen Details - bemisst sich an einer Vielzahl von Vorschriften. Da das Erstellen einer zulässigen (genehmigungsfähigen) Planung grundsätzliche Entwurfsverfasser- Pflicht ist und weil die Bauaufsichtsbehörden immer weniger die Planungen begleitend prüfen, sind für das Planen zugunsten des Bauens und Nutzens breite Kenntnisse über die gesetzlichen Vorgaben von grosser Bedeutung.
Auch wenn in vielen Fällen nur wenige Vorschriften besonders zu beachten sind (insbesondere von erfahrenen Planern), sollte klar sein, dass bei der Planung mehrerlei Rechtskreise bedeutsam sein können:
- Planungsrecht, also Vorschriften a.G. der kommunalen Bauleitplanung, für Standort, Größe oder grundsätzliche Nutzung des Gebäudes, sowie "Rücksichtnahme,
- Bauordnungsrecht, also Vorschriften im Zusammenhang z.B. mit Nutzungsbedingungen und Sicherheitsfragen, mit Grenzabständen, Stellplätzen, technischen Baubestimmungen,
- Weitere Rechtsbereiche mit Vorschriften des sog. "Baunebenrechts", die dem Planungs- und Bauordnungsrecht zuzuordnen sind,
- Nachbarrechte, vielleicht sogar nur "zivile" Nachbarrechte, die Nachbarn untereinander klären müssen,
- Verfahrensrecht i.w.S., also Vorschriften zu Formellem wie Bauvorlagen, Baugenehmigung, Bestandsschutz, Änderungsmassnahmen sowie Auslegungs-/ Ermessensfragen.
Die wesentlichen der Zulässigkeitskriterien soll an dieser Stelle angesprochen werden.
© Ulrike Probol 01/ 2005 für Bau-RAT