Abstellraum


Ausreichender Abstellraum zu einer Wohnung ist mehr für die Nutzer als für Bauherren von erheblicher Bedeutung. Deshalb ein paar Ausführungen aus jener Perspektive:

Text der Vorschrift zum Abstellraum

z.B. § 49 Abs. 4 BauO NRW und § 48 Abs. 2 MBO):

"Jede Wohnung muss ... über einen Abstellraum verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² groß sein; davon soll außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Abstellfläche von mindestens 0,5 m² innerhalb der Wohnung liegen."

"In Wohngebäuden ... sind ... für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen."


Zu einer Wohnung gehört genau genommen der Abstellraum, der gemäß rechtsanwendbarer Baugenehmigung o.ä. dazu gehört. Das ist meistens eine definierte Fläche in der Wohnung (auch Einbauschrank oder Niesche), sowie eine zusätzliche Fläche im Untergeschoß oder Dachraum. Für die Gesamtfläche hat der Gesetzgeber mindestens 6 qm als bedarfsgerecht vorgesehen. Jedoch hat er durch das "soll" im Gesetzestext gleichzeitig Spielraum für ein Auslegen gelassen, das eigentlich nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen soll (aktuell für NRW jedenfalls). Ohnehin dürften im Verfahren zur Baugenehmigung o.ä. das Vorhandensein ausreichender Abstellräume nur noch sehr selten geprüft werden (außer im vollen Genehmigungsverfahren).

Zur Abstellfläche zu einer Wohnung

Mieter haben nur den Abstellraum zur Wohnung zur Verfügung, der ihnen mit vermietet wurde; da gilt es schon frühzeitig, beim Mietvertrag aufzupassen. Ist der rechtlich nötige Abstellraum nicht vorhanden, kann dieser später vom Mieter nicht öffentlich-rechtlich über die Behörde, wahrscheinlich auch nicht zivilrechtlich gegen den Vermieter durchgesetzt werden. Jedoch kann die Bauaufsichtsbehörde im besonderen Einzelfall veranlasst werden, die wohl zwischenzeitlich erfolgte zweckfremde Nutzung des als zugehörig genehmigten Abstellraumes zu beseitigen zu fordern. Das dürfte bei einem einsichtigen Vermieter möglicherweise auch zum gewünschten Erfolg führen.

Anrechnung und Berechnung

Abstellraum innerhalb einer Wohnung rechnet zur Wohnfläche, außerhalb der Wohnung nicht. Falls eine präzise Flächenberechnung bedeutsam ist (Wohnfläche analog der II. BV): Unter einer Dachschräge rechnet der Abstellraum im Bereich einer lichten Höhe zwischen 2,00 m und 1,00 m nur zu 50 %, darunter gar nicht. Regulär gilt er nicht als Aufenthaltsraum. Der Vollständigkeit halber: Auch Grenzgaragen dürfen nicht in Gänze als Abstellraum zweckentfremdet werden; als "notwendige Garagen" müssen sie ohnehin hauptsächlich für das Abstellen von KFZ genutzt werden.

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen