Abwehr gegen behördliche Entscheidungen

Öffentlich-rechtliche Entscheidungen von Behörden ergehen im Rahmen eines Vewaltungsaktes (vgl. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz). Sie entfalten auch mündlich Wirkung (z.B. als Stillegung von Bauarbeiten oder als Nutzungsuntersagung vor Ort), werden in bezug auf das Bauen, Nutzen und Ändern aber in der Regel schriftlich erlassen und enden in der Regel mit der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung.

Die üblichsten dieser Verwaltungsakte sind in dem Zusammenhang:

  • Baugenehmigung,
  • Bauvorbescheid,
  • Befreiungsbescheid, Abweichungsgenehmigung,
  • Gebührenbescheid,
  • Ablehnungsbescheid,
  • Ordnungsverfügung.

Wer mit einem solchen Verwaltungsakt scheinbar belastet ist, kann Abwehrrechte dagegen geltend machen: also z.B. der Bauherr gegen Nebenbestimmungen begünstigender Bescheide sowie gegen Regelungen belastender Bescheide oder diese insgesamt; ähnlich ein Nachbar (Angrenzer) gegen einen ihn belastenden Befreiungsbescheid oder die Baugenehmigung insgesamt, Betroffene gegen eine Ordnungsverfügung.

Für die erfolgreiche Inanspruchnahme solcher Abwehrrechte sind die Regeln dafür zu beachten:

  1. Der Rechtsweg steht nur "belasteten Personen" offen; in der Regel ist es der Adressat, eine Adressaten-Gemeinschaft oder eine oder mehrere Personen der Gemeinschaft. Als belastete Person gilt letztlich auch nicht, wer durch eigenes Tun oder Unterlassen zu der später angefochtenen Entscheidung beigetragen hat. (Wer z.B. sein Grundstück teuer als Bauland verkauft, kann nicht später gegen eine Bebauung klagen.)

  2. Die Rechtsmittelfrist ist zu beachten (=> Rechtsbehelfsbelehrung). Wer die Zeit zwischen dem nachweislichem Zugang des Bescheids und dem Ende der genannten Frist nicht einhält, hat die Abwehrrechte im Normalfall verwirkt und der Verwaltungsakt ist sozusagen zementiert (selbst wenn er nachweislich falsch oder unsinnig ist).

  3. In den Fällen, in denen eine Rechtsbehelfsfrist nicht mitgeteilt wurde, gilt eigentlich eine einjährige Rechtsmittelfrist (z.B. für Nachbarn, die nur über Umwege Kenntnis von der Baugenehmigung erhalten haben). Jedoch müssten sich Betroffene wegen einem zu langen Zeitraum zwischen Kenntnisnahme und Reklamation u.U. Versäumnisse anrechnen lassen.

  4. Es reicht nicht, nur gegen eine behördliche Entscheidung zu sein. Vielmehr ist mit dem Widerspruchsschreiben bzw. der Klageschrift sachlich und in Anlehnung an den Sachverhalt und die anzuwendenden Vorschriften zu begründen, warum die behördliche Entscheidung falsch oder unangemessen ist, warum sie also aufgehoben oder abgemildert werden soll bzw. muss.
    Sinnlos und unzulässig ist jedenfalls der Rechtsweg gegen eine Nebenbestimmung, mit der nur eine geltende Vorschrift zitiert oder verstärkend wiederholt wurde.

  5. Wer für seine Recherche für Widerspruch oder Klage über die Rechtsbehelfszeit hinaus Zeit benötigt, kann, nachdem diese innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zur Fristwahrung eingereicht wurden, noch eine Begründung nachreichen bzw. nachsenden.

© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen