Belastende Vorschriften und Abweichungen

Ein Großteil der erlassenen Vorschriften wird von Bürgern, die sie einhalten oder die sie erdulden sollen, als Belastung empfunden. Oft auch zu unwichtig, um sie ernstzunehmen, als Übermaß oder im Einzelfall auch als Schikane des Staates.

Egal, wie man zu den Bauvorschriften steht:
Sie dienen dem Schutz der Allgemeinheit und noch mehr dem der direkten Nutzer, genauso auch den Bauherren und ihren Rechtsnachfolgern. Es wird mit der Einhaltung ein technischer, sozialer und sicherheitstechnischer Standard erreicht und auch ein Bestandsschutz festgeschrieben (bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder ggf. auch der zugehörigen Baugenehmigung). In Problem- und Schadensfällen werden Beamte, Sachverständige, Versicherungen, Staatsanwälte und Richter danach entscheiden.

Mögliche Folgen von unsachgerechtem Abweichen von Vorschriften (sachliche)

  • Sicherheits-Mängel wie z.B. fehlende oder mangelhafte Rettungsmöglichkeiten und Rettungswege, zu wenig Schutz vor Brand und Brandüberschlag, Mängel bei der Standsicherheit oder hinsichtlich der Verkehrssicherung u.v.m., besonders diese können sogar strafrechtlich relevant werden.

  • Bautechnische Mängel der verschiedensten Art und Ursachen, die von bautechnischen Laien schwer überschaubar sind und die mehr oder weniger schnell in Bauschäden münden und einen ganz erheblichen Minderwert und Kosten, in einzelnen Fällen sogar einen Untergang begründen können.

  • Mängel beim Sozialschutz, z.B. durch Minder-Wohnwert wie z.B. infolge von mangelnder Belichtung, Belüftung, Ausstattung, Raumhöhen, zu wenig Intimität - auch hinsichtlich des Nachbarschutzes,

  • Wert-Verluste durch höhere Kosten für die spätere Instandhaltung, Minder-Wert im Falle eines Verkaufs, ggf. Miet-Minderungen,

  • Verwirken des Bestandsschutzes, soweit dieser - je nach Sachverhalt - je wirklich entstanden ist,

  • Mißachten der gesetzgeberischen Absichten wie z.B. Nicht-Beachten von planungsrechtlichen Vorgaben und z.B. Nicht-Befolgen von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV),

  • Mißachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - allgemein.

Das legale Abweichen von Vorschriften

In der Praxis gibt es tatsächlich viele Fallgestaltungen, in denen die Einhaltung einer belastenden Vorschrift nicht wirklich erforderlich oder gar widersinnig ist. Für solche Sachverhalte gibt es in den Vorschriften meist genaue Regelungen (z.B. im Baugesetzbuch den § 31 - Ausnahmen und Befreiungen, in der BauO NRW den § 73 - Abweichungen).

Diese Regelungen werden in der Praxis nicht so breit genutzt, wie die Gesetzgeber es vorgesehen hatten. Andererseits werden sie von den Bauherren bzw. Planern aber auch viel strapaziert, ohne dass die als Voraussetzung vorgegebenen Sachverhalte gegeben sind. Und vielfach auch genehmigt, trotzdem...

Zu Abweichungen von Vorschriften gehörten also immer schriftliche Genehmigungen/ Befreiungsbescheide!

Das gilt - rechtlich genau genommen - auch für alle nicht baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben/ Objekte/ Zustände.


© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen