Ausnahmen und Befreiungen


Planungsrechtliche Festsetzungen und sonstige Forderungen eines Bebauungsplanes sind bei der Planung, Herstellung und Instandhaltung einzuhalten. Das gilt nur dann nicht, wenn mit der Baugenehmigung (oder je nach Land separat) die Ausnahme gewährt wurde oder im Fall einer Befreiung ein förmlicher Befreiungsbescheid erlassen wurde. Dieser gehört zur Baugenehmigung und ist ebenso ein Dokument, mit dem formeller Bestandsschutz nachgewiesen werden kann; vgl. auch => Hausakte.

Siehe auch: Abweichungen von Vorschriften - allgemeiner


Ausnahmen von gesetzlichen Vorgaben/ Festsetzungen im Planungsrecht

Im Planungsrecht bei der Zulässigkeit von Vorhaben sind Ausnahmetatbestände fast ausnahmslos im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan vorgesehen:

  • in vielen Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowohl für die Nutzungen wie besonders auch für das Maß der Nutzung, über die die Festsetzungen zu deuten und bei der Planung und Herstellung zu berücksichtigen sind,

  • vielleicht in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (was sehr wahrscheinlich ist),
    Ergänzender Hinweis: Diese können z.B. als "örtliche Bauvorschriften" auch nach Bauordnungsrecht begründet sein, was dann eine Entscheidung danach erfordert (in NRW nach § 73 BauO NRW).

  • im § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben im Bereich einer geltenden Veränderungssperre,

  • im § 33 Abs. 2 und 3 BauGB für die Zulassung von Vorhaben vor der Rechtskraft eine bestimmten B-Planes.


Die Gewährung dieser Ausnahmen sind geregelt im § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB):

"Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind." [auch über die Festsetzungen/ die BauNVO]


Befreiungen von gesetzlichen Vorgaben( Festsetzungen im Planungsrecht

Soweit für eine städtebaulich begründetes Planungsproblem ein Ausnahmetatbestand nicht vorgesehen ist oder dessen Grenzen nicht eingehalten werden sollen, kommt eine Befreiung infrage.

Die Gewährung dieser Befreiungen sind geregelt im § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB):

"Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."

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