Die Baugenehmigungsverfahren und andere


Alle von der Landesbauordnung (vgl. § 1 LBO) erfassten Vorhaben der Herstellung, des Nutzens und des Beseitigens, die nicht zu den nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben rechnen, sind im Grundsatz baugenehmigungsbedürftig. Schon lange waren dafür - je nach Vorhaben und Bedingungen - nicht nur das übliche, allgemein bekannte Genehmigungsverfahren vorgesehen, sondern auch andere (was hier zum Verstehen älterer Baugenehmigungen erwähnt wird). In den letzten Jahrzehnten war man aber überall bemüht, die Verfahren zusätzlich zu verschlanken.

 

Die entsprechenden Verfahren, mit denen der Herstellungsbeginn von solchen Vorhaben zulässig

Soweit es sich aus Gesetzgeber-Sicht in Bezug auf den öffentlichen Teil um einfache Vorhaben handelt, wurden in den letzten 30 Jahren für bestimmte Vorhaben bzw. bei bestimmten Zuständen des  Planungsrechts nach und nach einfachere Verfahren der öffentlichen Prüfung eingeführt und tlw. ausgeweitet:

Das "vereinfachte" Baugenehmigungsverfahren
(in NRW seit 1984)
Ergebnis:  "Baugenehmigung" mit verminderter öffentlich-rechtlicher sozusagen Gewährleistung

Die Baugenehmigungsfreistellung
("genehmigungsfreie" Wohngebäude etc., in NRW seit 1995)
Ergebnis: nur planungsrechtliche Grund-Kontrolle, keinerlei öffentlich-rechtliche soz. Gewährleistung


Davor war für fast alle Vorhaben das volle Baugenehmigungsverfahren vorgesehen - mit einer recht umfassenden Prüfung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde (und im Ergebnis mit einem sozusagen "Geprüft"-Güte-Stempel, der gerade für spätere Eigentümer von Bedeutung ist). Aktuell ist es ausschließlich noch für einen Katalog mehr sicherheitsrelevanter Vorhaben vorgesehen. Dieser ist für NRW im § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW zu finden. Ausschließlich für die so genehmigten Vorhaben können Bauherren und spätere Käufer von einer Baugenehmigung mit umfänglicher Prüfung der Bauvorlagen und von einer mehr oder weniger umsichtig durchgeführten öffentlichen Bauüberwachung und Endbesichtigung (nicht "Abnahme"!) ausgehen. Ähnliches gilt für einen umfänglichen Bestandsschutz aus der Baugenehmigung. (D.E. ist dieses viel zu wenigen Betroffenen bekannt.)

 

 

Allen Verfahren zu baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben vorgeschaltet werden kann die Beantragung eines Bauvorbescheids-Verfahrens.

 

Entwurfsverfasser sind üblicherweise bemüht, die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung (Leistungsphasen 4 und 5 nach der HOAI) optimal vorzubereiten. Daher ist es für sie und andere Anwender beim Bauen und Nutzen sehr wichtig, für ein schnelles Baugenehmigungsverfahren und für die richtige Umsetzung von Verfahren und Baugenehmigung die für den Bauherrn günstigsten Vorgaben der Genehmigungsverfahren zu kennen, insbesondere

  • deren wichtigste Erfordernisse, inbesondere auch wegen der kostenmäßigen Wirkungen für den Bauherrn im Falle einer weniger kompetenten Antragstellung),
  • deren strategische Möglichkeiten sowie Prüfschritte und- Umfang bei den Behörden,
  • deren Wirkungen der Bescheide für die Ausführung und einen späteren Bestandsschutz.

Alle Genehmigungsverfahren - ausgenommen die bauaufsichtlich seltener zu bearbeitenden nach Bundesgesetzen - variieren von Bundesland zu Bundesland etwas, sind in den Grundstrukturen aber identisch oder vergleichbar (z.B. bezügl. der Bauvorbescheids- Verfahren).

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen