Bauvorbescheidsverfahren und Bauvoranfrage

 

Das Bauvorbescheidsverfahren ist vorgesehen, um vor einer fortgeschrittenen Planung bzw. vor Stellen eines Bauantrages o.ä. (Baugenehmigungsverfahren) oder im Einzelfall auch für ein genehmigungsfreies Vorhaben eines oder mehrere Probleme oder Fragestellungen dazu vorab zu klären, mit denen es um die Zulässigkeit geht. Der Bauvorbescheid in Folge der Bauvoranfrage gilt dann als "vorweggenommener Teil einer späteren Baugenehmigung" o. vgl., und zwar für seine Geltungsdauer, die in der Landesbauordnung auf zwei Jahre eingegrenzt ist. Eine Verlängerung ist möglich, aber ein Anspruch darauf besteht nur, wenn wenn die damit erfolgten Zusagen aktuell auf einer Zulässigkeit zu basieren (denn es können zwischenzeitlich andere Einsichten oder veränderte Vorschriften entstanden sein).

 

Daraus folgt:

  • Ein Bauvorbescheid kann ein Bau- oder Nutzungsrecht nicht auf unbestimmte oder längere Zeit sichern, wie häufig angenommen. Er kann zwar auf Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Wenn sich aber das Recht oder die behördliche Beurteilung (im Rahmen von Recht) ändert, wird eine Verlängerung nicht mehr erfolgen.

  • Ein Bauvorbescheid wirkt nur dann, wenn die spätere Planung dem Tenor der vorherigen Fragestellung und den Inhalten des Vorbescheids folgt, ihm also im Wesentlichen entspricht. Für eine "wesentlich" veränderte Planung wirkt er nicht. Gleiches gilt für eine Anrechnung von Vorbescheids- Gebühren auf die für die spätere Baugenehmigung.

  • Ein Bauvorbescheid bedingt eine Anfrage a.G. einer Planung bzw. eines konkreten Planungsgedankens. Allgemeine Fragen z.B. nach der möglichen Bebaubarkeit oder nach Ausnutzungsziffern eines Grundstücks sind als Gegenstand einer Bauvoranfrage unzulässig.

    Entsprechend ist es meist auch nicht sinnvoll, mehrere Planungsvarianten zum Gegenstand eines Bauvorbescheids- Antrags zu machen, denn damit wird - meist ungewollt - der Antragsteller mit einer mehrfachen Verwaltungsgebühr belastet.

  • Eine Bauvoranfrage kann sowohl aus einer Planung mit zeichnerischen Darstellungen (von der einfachen Lageskizze bis hin zur kompletten 1:100- Planung) wie auch nur aus einzelnen oder aus einer Liste von Fragen bestehen.
  • Vorausschauend geplant, können mit der Bauvoranfrage neben der Vorbereitungszeit auch erhebliche Gebühren für die spätere Baugenehmigung eingespart werden.

 

Wichtig und wesentlich ist, dass vor Stellung eines Bauantrags mit der Bauvoranfrage die wichtigsten Fragen und Unsicherheiten geklärt werden im Sinne einer zielgerichteten Genehmigungsplanung und eines reibungslosen späteren Genehmigungsverfahrens. (Nicht in allen Fällen ist eine Bauvoranfrage dafür aber der geeignetste Weg!)

 

Auch wenn die BauO NRW das Stellen einer einfachen Bauvoranfrage ohne Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers zulässt, ist die sachkundig vorbereitete und mit entsprechenden Bauvorlagen beschriebene Bauvoranfrage in der Summe von grossem Vorteil für den Antragsteller. So weit die Fragestellung über die einfache planungsrechtliche Anfrage oder vergleichbar einfache Fragen hinausgeht, ist ein solcher Entwurfsverfasser unverzichtbar (besonders dann, wenn dem Bauvorbescheid ein passgenauer Bauantrag folgen soll) !
 

Für die Beantragung eines Bauvorbescheids ist z.B. in NRW die Formularform vorgeschrieben. Zum generellen Ausfüllen des Formulars siehe Bauantragsformular.

 

Hinweis: Zum Stellen einer Bauvoranfrage mit dem Ziel von optimaler HIlfestellung und Nutzen wird hier auch eine maßgeschneiderte Schulung angeboten.

 

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT