Bebauungsanträge und andere, -anzeigen etc.

Mit den hier angesprochenen Anträgen werden Genehmigungen erwirkt, die alle unter dem Begriff "Bebauungs-Genehmigung" zusammenzufassen sind (hier nur die bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellenden): 

  • Bauvoranfragen,

  • Bauanträge (für Vorhaben verschiedener Art, nach verschiedenen Vorgaben),
  • Anträge auf Zulassung einer Abweichung vom Bauordnungsrecht oder z.B. Befreiung vom Planungsrecht,

  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (der Vollständigkeit halber). 

Grundsätzlich gilt:  

  1. Alle Bebauungsanträge sind schriftlich zu stellen; die Schriftform ist unabdingbar vorgeschrieben - genau wie auch für behördliche Bescheide und ggf. sonstige Zusagen. 
  2. "Frau/ Herr" des Antrags und seiner Inhalte ist die Bauherrschaft, also einer oder eine Gemeinschaft von Bauherren,. In der Regel lässt die Bauherrschaft diese Inhalte durch einen Entwurfsverfasser darstellen (in den Grundlagen -tatsächlichen und rechtlichen - ermitteln, planen, visualisieren, mit den Fachplanungen koordinieren und für den Bauantrag aufbereiten und zusammenstellen). Mit wenigen Ausnahmen ist für diese Leistungen ein/e Bauvorlageberechtigte/r vorgeschrieben.
  3. Bauherr/in muss nicht zwangsläufig ein/e später für ein Vorhaben Verantwortliche/r sein. Es kann sich auch um eine Bauherrengemeinschaft handeln; in diesem Fall müssen die Bauherren mit dem Bebauungsantrag gegenüber der Behörde einen Bauherren- Vertreter bestimmen, der dann gegenüber der Behörde als "Frau/ Herr" gilt. Da Baugenehmigungen grundstücksbezogen erteilt werden, ist es meist sogar ohne Belang und Wirkungen, wenn nur eine Person einer Bauherrengemeinschaft (oder sogar eine andere) den Antrag stellt.
  4. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist besonders kurz, wenn der Antrag abschließend geplant, in den Unterlagen vollständig und ohne vermeidbare Bearbeitungsschleifen prüfbar ist. Genau genommen soll die bauaufsichtliche Prüfung nur so erfolgen und der Antrag andernfalls zurückgewiesen werden. Ein Antrag, der so nicht mehr verfolgt werden soll, darf vor der Entscheidung auch - schriftlich - zurückgenommen werden. Das führt dann i.d.R. zu einer deutlichen Ersparnis bei den Verwaltungsgebühren und vielleicht auch aus anderen Gründen sehr sachdienlich.
  5. Einem Bebauungsantrag sind allefür die Prüfung notwendigenUnterlagen und Angaben (Darstellungen) beizufügen. Welche im Regelfall zu fordern sind, ist in einer Vorschrift a.G. der Landesbauordnung vorgeschrieben (in NRW der Bauprüfverordnung - BauPrüfVO). Dabei sind entsprechend unnütze Unterlagen/ Darstellungen in NRW ausdrücklich von der Forderung ausgenommen. Dagegen dürfen in durch die Behörde zu begründenden Fällen auch zusätzliche Unterlagen/ Darstellungen gefordert werden.
  6. Vorhaben sollen beim Stellen eines Bebauungsantrags abschließend geplant sein. Umplanungen und/ oder der Austausch von Bauvorlagen nach der Antragstellung sind in den Vorschriften für Verwaltungs- und Baugenehmigungsverfahren eigentlich nicht vorgesehen (siehe auch Nr. 4, letzter Satz).
  7. Das beantragte Vorhaben muss - um zugelassen (genehmigt) zu werden - "zulässig" sein. Es ist Sache der Genehmigungsplanung, die Zulässigkeit nach Möglichkeit vor Stellen des Bauantrages zu ermitteln. Die Behörde darf zur Modifizierung von Details eines Antrags zwar unter Auflagen und anderen Nebenbestimmungen genehmigen; nach der Rechtsprechung darf sie ein Vorhaben dadurch aber nicht erst zulässig machen.

Um vorab die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ermitteln oder/ und um Fragen abzuklären, ist es oft (aber nicht immer) empfehlenswert, eine Bauvoranfrage zu stellen. Der Vorbescheid gilt dann für die Zeit seiner Geltungsdauer als vorweggenommener Teil einer ggf. späteren Baugenehmigung.

© Ulrike Probol 07/ 20013 für Bau-RAT

Die Genehmigungsplanung

 

Grundleistungen der Planer
  Besondere Leistungen *

a) Klären der Aufgabenstellung auf
    Grundlage der Vorgaben oder der
    Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs-
    und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren der Entscheidungshilfen
    für die Auswahl anderer an
    der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und
    Dokumentieren der Ergebnisse
  • Bestandsplanung
  • Bedarfsermittlung
  • Aufstellen eines Funktionsprogramms, Aufstellen eines Raumprogramms
  • Standortanalyse
  • Mitwirken bei Grundstücks-und Objektauswahl,
    -beschaffung und -übertragung
  • Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind
  • Bestandsaufnahme
  • technische Substanzerkundung
  • Betriebsplanung
  • Prüfen der Umwelterheblichkeit
  • Prüfen der Umweltverträglichkeit
  • Machbarkeitsstudie
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
  • Projektstrukturplanung
  • Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen
  • Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen