Das "vereinfachte" Baugenehmigungsverfahren

 

(1) Grundsätzliches

 

Das "vereinfachte" Baugenehmigungsverfahren ist seit dem Gelten der Landesbauordnung 2000 in NRW eher das Regel-Verfahren, denn es ist für alle genehmigungsbedürftigen Vorhaben vorgesehen, die nicht zu den schwierigeren Sonderbauten zählen und damit "voll" zu genehmigen sind: also vorgesehen für

 

  • alle Wohngebäude sowie die Nebengebäude und Stellplätze dazu (mindestens dann, wenn sie nicht als "genehmigungfreie ..." zu behandeln sind)
  • die einfacheren Sonderbauten (Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen "besonderer Art" oder "besonderer Nutzung", die nicht in der Auflistung der schwierigeren Sonderbauten der LBO enthalten sind).

 

Im Speziellen wird hier das Verfahren in NRW beschrieben.

 


Die Vereinfachungen des "vereinfachten" Bauantrages

 

Für das Verfahren der vereinfachten Baugenehmigung werden nur reduzierte Bauvorlagen gefordert, die auf Seite 2 des vorgeschriebenen Bauantrags- Formularsatzes aufgelistet sind. Der Bauantrag selbst ist entsprechend zu stellen (siehe Antragsformular/ Deckblatt). Für den Bauherrn hilfreiche Besonderheiten sind:

 

  • Die Baugenehmigung wird erteilt, ohne dass die bautechnischen Nachweise mit den Bauvorlagen hätten vorgelegt werden müssen; hierfür gibt es quasi eine Fristverlängerung bis zum Baubeginn.
  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (oder wenn ein aussagekräftiger Vorbescheid besteht, der erfahrungsgemäss aber selten ist) schreibt die Landesbauordnung für die Genehmigung eine Frist von max. 6- Wochen vor - mit der Möglichkeit einer (förmlich vorgesehenen) Verlängerung bis auf max. 12 Wochen.

 

Siehe weiter:

 

(2) Reduziert: Der Prüfumfang und die Sicherheit

 

(3) Die Folgen der Reduzierungen/ "Vereinfachungen"

 

Siehe auch:
Die Bauüberwachung a.G.der vereinfachten Baugenehmigung

 


© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT