Gebühren bei Genehmigung, Bau, Nutzung


Bauherren
, Eigentümer und tlw. auch Nutzer erhalten von den Behörden mit der Zeit eine Mehrzahl von Gebührenrechnungen zu ihrem Eigentum. Diese sind von den Bürgern wie in mancher Hinsicht auch von den vom Bauherrn beauftragten Fachleuten nicht oder nur sehr schwer nachvollziehen - weil schon in den Grundlagen schwer zu verstehen. Das ist insoweit bedauerlich, als diese Gebührenrechnungen erfahrungsgemäss nicht immer ganz richtig sind (allerdings nicht nur zu Ungunsten der Gebührenschuldner). Das Wichtigste soll hier erläutert werden:

Zur Bemessung und Richtigkeit von Verwaltungsgebühren

Wie eine Gebühr bemessen, errechnet und letztlich festgesetzt wurde, soll in der Gebührenrechnung der Verwaltung nachvollziehbar beschrieben sein und und wäre damit anhand der zugrundeliegenden Vorschriften nachzuprüfen. Meist ist schon das schwieriger als es zunächst erscheint, denn z.B. für Gebühren der Bauaufsicht erfordert diese Nachprüfung ein gewisses baufachliches und verwaltungsmäßiges Grundwissen, die genaue Kenntnis der Basiszahlen (meist u.a. Rohbau- und/ oder Herstellungssummen) und in manchen Fällen - mangels genauer Zahlen im Gebührentarif - eine oder mehrere Querberechnungen. Am schwierigsten ist eine Nachprüfung, wenn eine Rahmengebühr vorgesehen ist, denn dann sind Ermessenskriterien von entscheidendem Gewicht, für die aber ein "pflichtgemäßes Ermessen" erwartet werden darf.

Zum Umgang mit den vorgesehenen bzw. festgesetzten Gebühren

Das Grundsätzliche zu Gebührenordnungen allgemein, zur Bemessung, zur Festsetzung, zu Fälligkeiten u.v.m. aller behördlichen Gebühren ist im jeweiligen Gebührengesetz nachzulesen (=> für NRW: im Gebührengesetz NRW (GebG). Ergänzend gibt es noch - jedenfalls in NRW - eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gebührengesetzes (AVwGebG NRW). Vgl. auch die Bewertungsgrundlagen. Für die einzelnen Gebührenarten und Gebührentatbestände gebit es dann diverse Verwaltungsgebührenordnungen:

 

 

, die nur zu einem Teil von den Bauaufsichtsbehörden erstellt wurden (und viele weitere von anderen Körperschaften), diese z.B.

  • für die Baugenehmigung,
  • für einen Befreiungsbescheid,
  • für eine behördliche Bauüberwachung/ für Bauzustandsbesichtigungen.

 


Die Rechtsgrundlagen für die Verwaltungsgebühren

Die Struktur des Gebührenrechts wird in Gebührengesetzen der Länder geregelt (in NRW über das Gebührengesetz NRW). Dazu gibt es sowohl auf Landesebene Verwaltungsgebührenordnungen (in NRW die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO NRW) wie auch auf der Ebene der Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ergänzend gibt es noch eine Durchführungsverordnungen zur AvWGebO und eine Vielzahl Gerichtsentscheidungen zu Verwaltungsgebühren, die zu beachten sein könnten. Vgl. dazu Bewertungsgrundlagen

z.B. Gebührenordnungen, Bemessung, Ermässigung u.ä., Auslagen, Fälligkeit, Gläubiger, Formelles, Rechtsbehelfe). Z.B. in NRW im "Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen".

 

Alle Gebühren der Behörden/ Verwaltungen müssen also  auf einer rechtsgültigen "Gebührenordnung" auf Grundlage des v.g. Gebührengesetzes und darin festgelegten Gebührentarifen basieren, mit denen die Gebührentatbestände, die Leistungen dafür sowie die Gebührenbemessung nach Höhe und ggf. Bemessungsart festgeschrieben sind. Solche Gebührenordnungen und Gebührentarife werden grundsätzlich - als Bundesgesetz, als Landesgesetz, kommunales Gesetz oder als Gesetz einer Körperschaft/ Behörde erlassen. Im Bereich des Bauens und Nutzens sind zu nennen (präzise am Beispiel NRW):

 

  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung mit Allgemeinem Gebührentarif; für die Baugenehmigungsgebühren und vergleichbare weitere Gebühren der Bauaufsicht und z.B. der Dienststellen des Vorbeugenden Brandschutzes (in NRW. z.B. einzelne Gruppen und Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.

  • Kommunale (u.ä., z.B. Kreis-) Gebührensatzungen für zusätzliche Leistungen der v.g. Verwaltungsstellen, die als Nicht- Pflichtaufgaben zusätzlich mit Gebühren belegt werden dürfen (z.B. Gebühren für Fotokopien, Akteneinsicht, zusätzliche Prüfleistungen; Gebühren für Sondernutzungsgenehmigungen und schriftliche Auskünfte z.B. zu Erschliessungsbeiträgen).

  • z.B. Kammer- Gebührenordnungen einschl. Gebührentarif (zu unterscheiden von den "Beitragsordnungen"). Hier soll als einfaches Beispiel für die Struktur des Gebührenrechts die Gebührenordnung der Architektenkammer NRW gezeigt werden.

 

 

 

 
© Ulrike Probol 09/ 2013 für Bau-RAT  *  Nutzungsbedingungen