Grenzen für die Größe/ Masse des Vorhabens

Nach der Klärung von Eingrenzungen und Standort ist für die maximal nutzbare Fläche für ein bauliches Vorhaben schon ein grober Rahmen gesetzt. Das Planungsrecht (§§ 29 - 38 BauGB und weitere Vorschriften) zieht diesen noch enger:

 

Im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes ( § 30 BauGB) bestimmt sich die zulässige Grösse des Vorhabens nach den Festsetzungen darin - i.d.R. über die zeichnerischen, teilweise auch über textliche Festetzungen. Hinsichtlich GRZ und GFZ ist wesentlich für die Beurteilung, ob der Plan a.G. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 oder einer früheren erstellt wurde und welche Fassung der Landesbauordnung entsprechend dem Vollgeschossnachweis zugrunde zu liegen hat.  

  • Die maximal zulässige Grösse der Grundfläche bestimmt sich durch die "GRZ" (Grundflächenzahl) als dem Verhältnis der Gesamt- Grundfläche der Bebauung zur massgeblichen Fläche des Baugrundstücks (§ 19 BauNVO). 
     
  • Die maximal zulässige Geschossfläche bestimmt sich durch die "GFZ" (Geschossflächenzahl) als dem Verhältnis der Summe der Geschossflächen zur massgeblichen Fläche des Baugrundstücks (§ 20 BauNVO); desweiteren in Bezug auf die Flächen für Stellplätze etc. (§ 21 a BauNVO). Soweit die Höhe nicht festgesetzt ist, darf dabei auch eine BMZ von 3,5 x GFZ nicht überschritten werden. 
     
  • Die maximal zulässige Baumasse wird nur bei besonderen gewerblichen u.ä. Anlagen festgesetzt, und zwar bestimmt durch die BMZ (Baumassenzahl) als Verhältnis der Baumasse (§ 21 Abs. 2 BauNVO) zur massgeblichen Fläche des Baugrundstücks (§ 21 BauNVO). 
     
  • Auch die Hausform in der Bauweise (§ 22 BauNVO) begrenzt Grössen: festgesetzt sein können Einzelhäuser (ohne Grössenbegrenzung), Doppelhäuser (zwei aneinandergebaute Häuser,) Hausgruppen (Reihenhäuser). 
     
  • Wenn die maximale Gebäudehöhe (oder eine Bauhöhe zwingend) auf dem Grundstück bestimmt ist, muss diese nach den im Bebauungsplan (oder der entsprechenden Satzung) bestimmten Bezugspunkten ermittelt werden. 
     
  • Weitere Grenzen für eine Grösse können sich aus "örtlichen Bauvorschriften"/ textlichen Festsetzungen ergeben.  

Im unbeplanten Innenbereich ( § 34 BauGB) bestimmt sich die zulässige Grösse des Vorhabens nach dem "Einfügen" in die massgebliche Umgebungsbebaung - insbesondere nach der "prägenden" Bebauung.

 

Im Aussenbereich ( § 35 BauGB) bestehen für die Grösse selbst keine präzisen Vorschriften, jedoch sind die Vorhaben über die Vorschriften des § 35  BauGB und besonders auch über deren Auslegung durch die Rechtsprechung grössenmässig begrenzt.
 

Auch aus Vorschriften des Baunebenrechts können sich Einschränkungen für die Größe/ Masse ergeben.

 

© Ulrike Probol 09/ 2012 für Bau-RAT