Das Doppelhaus


Einzel- und Doppelhäuser sind im Gegensatz zu den Hausgruppen die klassischen Gebäude in der offenen Bauweise.


Was kennzeichnet das Doppelhaus nach § 22 Abs. 2 BauNVO?

Im Grundsatz geht es um zwei an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaute einzelne Gebäude, auf zwei Baugrundstücken nebeneinander, die zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze den nach der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Landesbauordnung geforderten Grenzabstand einhalten und die der offenen Bauweise entsprechen, dabei aber durchaus mehrere Wohnungen oder die Reihung von je zwei Gebäuden aufweisen dürfen. Damit allein ist das Kriterium "Doppelhaus" aber nicht erfüllt; die neuere Rechtsprechung legt da spätestens seit dem Urteil des BVerwG vom 24.02.2000 strenge Maßstäbe an:

  • Die beiden Gebäude (Grundstücks-Bebauungen) müssen zu einer Einheit zusammengefügt werden. Damit müssen die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Das gilt in der Folge auch für Umbau- und Anbaumaßnahmen.

  • Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, daß es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Die Gebäudehälften für ein Doppelhaus dürfen nicht irgendwie zusammengebaut sein, sondern müssen durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen.

  • Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften bzw. die jeweiligen Häuser einer Hausgruppe gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. In welchem Umfang die ein Doppelhaus bildenden Haushälften bzw. die eine Hausgruppe bildenden Häuser an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich aber weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.

  • Die Anordnung der Doppelhaushälften hat so zu erfolgen, dass sie umittelbar von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erschlossen werden (also mit gemeinsamer Grundstücksgrenze senkrecht zur Straße), vgl. VGH Baden-Württ. vom 04.10.2007.

Ziele und Auswirkungen aus der vorgegebenen Bauweise

Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen, vgl. OVG Schleswig-H. vom 31.08.2006. Die planerische Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise ist nachbarschützend und kann für die angrenzenden (betroffenen) Angrenzer nachbarliche Abwehrrechte begründen.

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