Die Bauweisen


Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) wie auch bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist die Bauweise eines der entscheidenden Kriterien für die Planung - zumal auch wichtige Fragen der Abstandflächen nur damit verbunden zu lösen sind.

Mögliche Bauweisen nach § 22 BauNVO sind

  • o  =  offene Bauweise (Einzelhäuser bis zu 50,00 m langen Hausgruppen),

  • geschlossene Bauweise
           (Gebäude ohne Längenbegrenzung, für die im Grundsatz
           der seitliche Grenzanbau vorgeschrieben ist),

  • =  abweichende Bauweise , die in einem B-Plan noch ergänzend beschrieben ist,
            z.B. als Grenzanbau an der Südgrenze und doppelter Grenzabstand an der Nordgrenze
           (sinngemäß), wie es vorzugsweise in Gewerbegebieten geregelt wird.


Während über § 34 BauGB die Bauweise immer eines der Entscheidungskrierien ist, muss nach § 30 BauGB ein Bebauuungsplan nicht unbedingt eine der o.g. Bauweisen festsetzen. Es kann ein älterer und einfacherer B-Plan sein; es können auch die Ziele der städtebaulichen Planung über andere Festsetzungen festgeschrieben werden. Die Festsetzung erfolgt üblicherweise über "o", "g" oder "a" innerhalb der einzelnen Baugebiete des B-Plans.

Einflüsse auf die Abstandflächen

In NRW ist in § 1 Abs. 1 der Landesbauordnung geregelt:

"Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,

a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder

b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird."

Nur beim Fall a) handelt es sich um die geschlossene Bauweise und berechtigt zum Grenzanbau wie auch zum grenznahen Vorsehen von begünstigten Vorbauten.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen