Die Gebäude-Vorhaben

Der Begriff des Gebäudes; was ist eine Gebäude?

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(vgl. § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung)

Als Gebäude gelten also auch z.B. ein grosser Hundezwinger, Baustellen- Container, ortsfest aufgestellte Verkaufswagen oder Zelte, ein Hausboot u.v.m.; "ortsfest" beginnt nach der Rechtsprechung ab ca. 3 Monaten.


Gebäude, soweit sie aneinander gereiht sind, werden in der Regel begrenzt durch Gebäudeabschlusswände.
(vgl. § 31 BauO NRW und vergleichbar § 30 MBO). Ein Objekt kann also aus mehreren Gebäuden bestehen.

"Gebäude" nach den Anforderungen an Planung und Ausführung 

Gebäude untergeordneter Nutzung mit verringerten Anforderungen

  • Behelfsbauten (vgl. z.B. § 53 BauO NRW) = Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeigent sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen.

  • untergeordnete Gebäude (vgl. w.v.) = kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten oder freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind (vgl. z.B. § 53 Abs. 1 BauO NRW).

  • Nebengebäude, die zu den untergeordneten Gebäuden rechnen können, aber keinesfalls müssen, vgl. Haupt- und Nebengebäude/ -nutzungen.

"Normale Gebäude" (in anderen Bundesländern auch über Gefahrenklassen gekennzeichnet)

  • Baurechtlich besondere Gebäudeart ist das Wohngebäude, das - aufgepasst! - planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich unterschiedlich zu definieren ist.
  • Gebäude geringer Höhe (z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW)
    = Gebäude, die den Rettungseinsatz mit Leitern zulassen,

  • Gebäude mittlerer Höhe (z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW)
    = Gebäude, die den Rettungseinsatz mit Drehleitern zulassen,
    höhere Gebäude sind Hochhäuser (je nach Höhe unterschiedlicher Gefahrenklassen) und rechnen zu den Sonderbauten.

    Dazu sind bauordnungsrechtlich noch zu unterscheiden:

  • Grenzgebäude (Gebäude ohne den normalerweise geforderten Grenzabstand)

  • Gebäude und andere bauliche Anlagen für besondere Personengruppen
    (für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern, vgl. z.B. § 55 BauO NRW)

Speziell zur Änderung eines Gebäudes vgl. die Begriffe.

© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 08/ 2013  *  Nutzungsbedingungen