Die Vollgeschosse in NRW

 

Die Umsetzung der Vollgeschoss-Begriffe richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen und ist heute noch von Bedeutung in der Anwendung der Baunutzungsverordnungen - für das Maß der Nutzung. Da es nicht nur um Neubauten, sondern auch um Bestandsimmobilien geht (=> Änderungsmaßnahmen), sollen - jedenfalls für NRW - die Vorgaben und Wirkungen des § 2 Abs. 5 BauO NRW präzise dargestellt werden:

Gesetz vom 15.04.2000,
inkraft ab 01.06.2000,
seit dem Gesetz vom 26.06.1984,
inkraft ab 01.01.1985
und seither so anzuwenden

=> BauNVOen
    20.09.1977/ 01.10.1977
    30.12.1986/ 01.01.1987
    26.01.1990/ 27.01.1990

  (5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine
Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden
des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss)
ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei
Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein
Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es
diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe
der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden
der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis
Oberkante Dachhaut gemessen.
Gesetz vom 27.01.1970,
inkraft und gültig ab 01.07.1970,
so anzuwenden bis 31.12.1984

=> BauNVOen vom
    29.11.1968/ 01.01.1969
    20.09.1977/ 01.10.1977
 
 
Gesetz vom 10.07.1962,
inkraft und gültig ab 01.10.1962,
so anzuwenden bis 30.06.1970

=> Bau NVO vom 30.06.1962
    gültig ab 01.08.1962
+ => BauNVO vom 29.11.1968
    gültig ab 01.01.1969