Für Bestands-Maßnahmen: Begriffe


In Anwendung der Vorschriften kommt es häufig auf eine präzise Umsetzung der Begriffe an:


Objekte
sind hier bauliche Anlagen, Gebäude, Innenräume, Freianlagen. Es sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.


Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. Vgl. dazu Bestandsschutz

 
Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. Es kann dabei auch nur um einen funktionellen Zusammenhang gehen, es muss  kein Anbau sein. Bsp.: Neubau einer Poliklinik als Erweiterung eines Krankenhauses - wobei z.B. u.a. ein brandschutztechnischer Zusammenhang gegeben sein kann.


Anbauten sind Erweiterungsbauten mittels unmittelbarem Anbau - mit u.a. städtebaulichen Wirkungen. Sie gehen häufig einher mit Umbauten im Bestand und auch Nutzungsänderungen (Bsp.: Der angebliche Anbau eines Wintergartens ist häufig ein Erweiterungsbau = Anbau + Umbau zugunsten einer Erweiterung des Wohnraums im Bestand.)

 
Umbauten sind - baurechtlich - bauliche Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion, Bestand oder Funktion.U.U. ist damit ein Augenmerk auf den Bestandsschutz zu halten. Solche Umbauten unterliegen der bauaufsichtlichen Kontrolle.

 
Modernisierungen sind genau genommen bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts.

Sanierungen sind Instandsetzungen für einen zu definierenden großräumigeren Teil eines Objekts, oft auf das gesamte Objekt. Also beispielsweise auf eine Wohnung im Mehrfamilienhaus, auf die Fassade des Hauses oder auf das Haus insgesamt.

 
Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts ohne baurechtlich bedeutsame Veränderungen. Sie beziehen sich im Sprachgebrauch auf kleinräumigere Bereiche/ Teile des Objekts und setzen eine Reparaturbedürftigkeit voraus, denn was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden (vgl. BHG vom 14.12.2012 V ZR 49/12).

 
Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts (nachbarrechtlich und verfahrensrechtlich begünstigt). Es geht dabei um den Erhalt und die Fortsetzung des zulässigen Zustands und insoweit um den Austausch gleichartiger Bauprodukte und  Bauteile.


Baurechtlich bedeutsame Veränderungen
(z.B. auch Nutzungsänderungen) sind solche, mit denen Bauzustände/ Bedingungen der Veränderung/ Details/ Nutzungs-Belange so tangiert werden, dass die Landesbauordnung oder auch Vorschriften des Baunebenrechts dafür einen Kontroll- und Regelungsbedarf vorsehen. Vgl. dazu => Baugenehmigungspflichten


© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT