Garage, Garagennutzung


Soweit eine Garage nicht anders definiert ist (als z.B. Fahrradgarage, Wohnwagengarage, LKW-Garage, gewerbliche Garage), handelt es sich um einen Abstellraum für Kraftfahrzeuge üblicher Größe. Soweit es sich damit um einen notwendigen Stellplatz handelt, ist es ein Abstellraum für PKW.

Garagen nach den Merkmalen und Anforderungen hinsichtlich der Größe

  • Grenzgaragen (Garagen, die an der Nachbargrenze oder im Grenzbereich angeordnet werden),

  • ... Garagen mit notwendigen Stellplätzen (Garagen, die letztlich einer Hauptnutzung zugehörig sind),

  • Kleingaragen (bis 100 m² Nutzfläche = Summe der Flächen im Lichten),

  • Mittelgaragen (100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche = Summe der Flächen im Lichten; = Sonderbau),

  • Großgaragen (über 1.000 m² Nutzfläche; = schwieriger Sonderbau).


Weitere Garagen sind nach den Besonderheiten u.a. zu unterscheiden

  • Tiefgaragen und Hochgaragen,

  • offenen Garagen und geschlossene Garagen,

  • allgemein zugängliche (öffentliche) Garagen und einer Hauptnutzung zugehörige Garagen,

  • unterirdische Garagen und oberirdische Garagen,

  • "normale" Garagen und automatische,

  • "normale Garagen und z.B. LKW-Garagen, Wohnwagen-Garagen u.ä..


Planungsrechtlich werden Garagen (und Stellplätze) eingeschränkt oder besonders geregelt in § 12 der Baunutzungsverordnung; besonders solche für LKW und Omnibusse.


Für alle Garagen gilt eine Sonderbauverordnung, vgl. z.B. die Muster-Garagenverordnung. Damit gibt es auch für Kleingaragen allgemein gültige Regelungen neben denen der Landesbauordnung (z.B. zu Zufahrten, Rampen, Mindest-Stellplatzgrößen und Fahrgassen.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen