Zu Gebäuden geringer Höhe


Zum Begriff des Gebäudes geringer Höhe

§ 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW:

"Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt."


Es handelt sich hier - den gesetzgeberischen Absichten nach - um ein Gebäude mit relativ geringem Gefahrenpotenzial gegenüber den Gebäuden mittlerer Höhe und anderen. Den gesetzlichen Absichten nach ist es im Falle eines Brandes ohne Verwendung einer Drehleiter anleiterbar. (Qualifizierung als Vorgabe für die Anforderungen an den statisch- konstruktiven und den baulichen Brandschutz).

Die höhenmässige Begrenzung des Gebäudes geringer Höhe wird je nach Bundesland/ Landesbauordnung leicht abweichend festgelegt - auch nach den Bezugspunkten:

  • unten unterschiedlich in Bezug auf die Geländehöhe/ Bezugshöhe,
  • oben entweder mit der Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes oder mit der Höhe der Fensterbrüstung des II. Rettungsweges.

Das Gebäude geringer Höhe wird bei den Regelungen für die Sicherheit noch unterschieden in Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Gebäude bis zu 2 Wohnungen, Wohngebäude und andere, die auch als Sonderbau zu bewerten  sein können.


Zu den baurechtlichen Besonderheiten dieser Art Gebäude

Für Eigentümer, Bauherren und Entwurfsverfasser ist es wichtig, zu wissen:

  1. Die Anforderungen an die Bauausführung - insbesondere an den Brandschutzstandard - sind vergleichsweise gering. (Hinweis: Ein ggf.später geplanter Umbau, das das Gebäude zu einem "mittlerer Höhe" werden lässt, könnte Probleme für den Bestand aufwerfen.) 

  2. Für das z.B. Baugenehmigungsverfahren o.ä. ist, soweit es sich nicht um einen  entsprechenden Sonderbau handelt, das "vereinfachte Baugenehmigungsverfahren" vorgesehen; unter Umständen gilt für das Gebäude sogar die Genehmigungsfreistellung .

  3. Bezüglich des baulichen Bestands wurde bei der Baugenehmigung (jedenfalls, soweit diese nach Mai 1984 erteilt wurde) nur eine vergleichsweise grobe bauordnungsrechtliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen. Viele Details der Bauausführung (nach und nach auch der Brandschutz!) waren dabei nach der Landesbauordnung nicht mehr zu prüfen - sind also auch nicht Bestandteil des mit der Baugenehmigung Genehmigten. Vgl. dazu § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW bzw. § 63 MBO letzter Satz.

    Verantwortlich für die korrekte Herstellung des Gebäudes auch in den Details sowie in der Nutzung ist der Veranlasser bzw. der Bauherr, der dafür bei Problemen seine beauftragten Architekten/ Fachplaner etc. haftbar machen soll. Die Verantwortlichkeit geht später jeweils auf die Rechtsnachfolger des Bauherrn über.

    Fazit: "Baugenehmigt" heißt nicht "in allem zulässig".

  4. Eine sogenannte "Abnahme" durch die Bauaufsichtsbehörde ist bei solchen Gebäuden nicht mehr zwingend vorgesehen, in manchen Bundesländern gar nicht. Wo sie dennoch durchgeführt wird, "soll" die Behörde nur das bei der Baugenehmigung geprüfte kontrollieren - müsste dabei (jedenfalls in NRW) nicht einmal mehr das Gebäude betreten. Bauherren und spätere Eigentümer haben daraus keine Sicherheiten!

    Fazit: "Bauaufsichtlich abgenommen" heißt nicht, "die Ordnungsmäßigkeit wurde festgestellt" oder "die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung wurde festgestellt".


© Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 08/ 2013 * Nutzungsbedingungen