Zum Gebäude mittlerer Höhe


Zum Begriff des Gebäudes mittlerer Höhe

Vorgabe in NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW:

"Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt."

Es ist ein Gebäude das bezüglich der maßgeblichen Höhe zwischen dem Gebäude geringer Höhe und dem Hochhaus rangiert und das den gesetzlichen Absichten nach im Falle eines Brandes noch unter Verwendung einer Drehleiter anleiterbar ist. (Qualifizierung mindestens als Vorgabe für die Anforderungen an den statisch- konstruktiven und den baulichen Brandschutz und den erhöhten Bedarf an Rettungsmöglichkeiten.) Es kann auch - insgesamt oder in Teilen - als Sonderbau gelten.

Die höhenmässige Begrenzung des Gebäudes mittlerer Höhe wird je nach Bundesland/ Landesbauordnung leicht abweichend festgelegt - auch nach den Bezugspunkten:

  • unten unterschiedlich in Bezug auf die Geländehöhe/ Bezugshöhe,

  • oben entweder mit der Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes oder mit der Höhe der Fensterbrüstung des II. Rettungsweges.


Üblicherweise gelten Gebäude als Gebäude mittlerer Höhe (überschläglicher Richtwert):
ab zwei Geschossen mit Aufenthaltsräumen im Dachraum - bis zur Höhe von 6 oder 7 Geschossen


Wirkungen der Baugenehmigung o.ä. beim Gebäude mittlerer Höhe

Die Prüfung erfolgte ähnlich reduziert wie beim Gebäude geringer Höhe .
Bauherren und spätere Eigentümer können sich auch mit einer Baugenehmigung nicht auf eine umfängliche Prüfung durch die Behörde verlassen. Der Kompetenz des Entwurfsverfassers und der sonstigen Beauftragten ist also von besonderer Bedeutung.


Besonderheiten beim Gebäude mittlerer Höhe

Trotz der erschwerten Brandschutz- und Rettungsmöglichkeiten ist auch für diese Gebäude bezüglich der Baugenehmigungsverfahren fast überall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vorgesehen und unter besonderen Voraussetzungen (z.B. rechtsgültiger Bebauungsplan) für Wohngebäude auch die Genehmigungsfreistellung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Dabei sind mit dem Gebäude mittlerer Höhe besondere Anforderungen an die Tragwerksplanung und an den baulichen Brandschutz zu erfüllen.  So fordert schon z.B. § 17 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW (andere Landesbauordnungenähnlich):

"Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden."

Sowieso fordert z.B. die BauO NRW im § 68 Abs. 2 unter Ziff. 3 sowie unter § 67 Abs. 4 Satz 2, dass spätestens bis zum Baubeginn eines Vorhabens als Gebäude mittlerer Höhe ein Nachweis einschl. Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen ist, in dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften bestätigt wird. Sinnvoll (und meist deutlich kostensparend) ist, diese/ Sachverständige/n schon in die Planung einzubeziehen und die Richtigkeit der Brandschutzplanung schon frühzeitig sicherzustellen.

Soweit das Gebäude ganz oder teilweise ein Sonderbau ist, gehört zu den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept!


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Ulrike Probol für Bau-RAT, Stand 08/ 2013  *  Nutzungsbedingungen