Die Geländeoberfläche

Die Geländeoberfläche auf einem Baugrundstück kann unterschiedlich festzustellen sein (je nach Landesbauordnung und Prüfungsabsichten) 

  • nach dem Zustand vor der Planung/ dem Baubeginn (z.B. meist für die Abstandflächen bzw. erforderlichen Grenzabstände, die zentimetergenau zu ermitteln sind),

  • eher nach dem fertigen Zustand (z.B. wenn es um die Anleiterbarkeit für ein Gebäude bzw. Gebäudeabschnitte geht).

Z.B. § 2 Abs. 4 BauO NRW regelt:

"Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche."


Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die Geländeoberfläche auch in einem Bebauungsplan festgesetzt sein kann - meist, um bei bestimmten Planungskonstellationen zu erwartenden Nachbarkonflikten zu begegnen (was nach den Erfahrungen der Autorin aber leider nicht üblich ist, wogegen Nachbarkonflikte aus der Problematik reichlich gegeben sind). Sie ist in den meisten Landesbauordnungen definiert (im § 2), nicht aber nicht in der "Musterbauordnung".


Die Geländeoberfläche im Detail

Die NRW-Vorschrift führt im ersten Halbsatz in die Irre, denn aus der Baugenehmigung ergibt sich eine Geländeoberfläche nur dann, wenn sie darin festgesetzt ist. Darauf muss hingewiesen werden, weil viele Bauvorlagen die Geländeoberfläche sehr schlicht und eher symboliach darstellen: knapp unterhalb des Hauseingangs und manchmal um mehrere Meter anders als das Gelände besteht.

Für den Nachweis der Abstandflächen für die Grenzbereiche geht immer um die für den Nachbarschutz maßgebliche bestehenden Geländeoberflächen (die nach Gerichtsentscheidungen im Einzelfall auch lange vorher aufgeschüttet sein kann). Es sei den, es gabe dafür eine B-Plan-Festsetzung (s.o.) oder eine den Absichten der Vorschriften gemäße beabsichtigte Höhen-Festsetzung der Bauaufsichtsbehörde.

Die Geländeoberfläche in den Bauvorlagen

Mit den Bauvorlagen sind alle diejenigen Höhen der Geländeoberfläche verlässlich anzugeben, die für die Prüfung nach den Vorschriften Bedeutung haben (meist Sicherheits-Belange und Abstandflächen; ggf. auch vieles mehr). Beispielsweise können Geländehöhen verzichtbar sein, wenn es um den Anbau an ein eingeschossiges Gebäude mit mindestens 3 m Grenzabstand geht.

Zunächst sind die Höhen der maßgeblichen Geländeanschnitte anzugeben (meist NN-Höhen), was zunächst mit einem komeptent erstellten Lageplan geschieht. Zu diesen Höhen kann das geplante Vorhaben ins Verhältnis gesetzt werden, meist mindestens mit der Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens (± 0,00 m = Höhe über NN). Maßgebliche Geländeschnitte sind die direkt an der "zu schützenden" Nachbargrenze und die direkt an den abstandflächenerheblichen Wänden, ggf. auch weitere.

Mindestens für den Abstandflächennachweis (=> Grenzbereich) sollten in den Ansichten als Teile der Bauvorlagen die Verläufe der Geländehöhen an den entsprechenden Wänden dargestellt sein und an maßgeblichen Stellen möglichst auch mit Höhenangaben versehen sein: sowohl im geplanten - künftigen - Zustand wie besonders auch im maßgeblichen vorhandenen Zustand.

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