Tipps für Handwerkerleistungen nach VOB/ BGB


Handwerkerleistungen machen meist den wesentlichen Teil der Herstellungskosten eines Baus oder Umbaus aus, und sie werden nicht immer professionell vorbereitet, beauftragt und abgerechnet. Dadurch ergeben sich im Ergebnis wahrscheinlich vermeidbare erhebliche Teuerungen; Anlass, hier ein paar Erläuterungen und Hinweise zu ergänzen:

Arten der Verträge - Vorgaben, Abwicklung, Vergütung

Klar unterschieden werden sollte zwischen Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen und Kaufverträgen, denn die Modalitäten für die Leistungserbringung sind sehr verschieden. Die Leistungen für das Planen und Herstellen/Bauen (Leistungen von Handwerkern und auch von Planern und vielen manchen anderen Dienstleistern, wie z.B. Hausmeistern, Hausverwaltern) werden in der Regel als Werkvertrag erbracht und abgerechnet. dafür gelten die §§ 631 - 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und evtl. (soweit wirksam vereinbart) auch der Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB.

Ausschreibung bzw. Einholen von Angeboten

  • Zu diesem Zeitpunkt sollte möglichst klar sein, was wie in welchem Umfang geleistet werden soll. Geringfügige Unsicherheiten können durch Alternativ-Positionen für alternative Ausführungen/ Lieferungen erfragt werden (z.B. Hauptposition = Waschbecken A, Alternativposition = Waschbecken B). So kommt ein ziemlich verlässlicher Endpreis zustande und die im nachhinein immer höheren Angebotspreise für "Nachträge" und die begleitenden Zusatzkosten aus einem gewissen Durcheinander werden vermieden. Grundangebote der Handwerker werde erfahrungsgemäß recht günstig erstellt, zumal oft auch mit einem wirklichen "Verdienst" über Änderungswünsche/ Nachträge gerechnet wird.

  • Die Angebots-Einholung und die Massenermittlung erfolgt sinnvoll nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)

Auftragserteilung bzw. Vergabe

 

Abrechnung