Haupt- und Nebengebäude, -nutzungen


Im öffentlichen Baurecht kommt es für die Bewertung von Vorhaben oder Bestandsimmobilien oft auf die Zusammenhänge an:


Hauptgebäude und Nebengebäude

Alle bebauten Grundstücke haben Hauptgebäude, in der Regel haben sie aber auch Nebengebäude:

  • Ein Wohnbaugrundstück hat das Wohnhaus als Hauptgebäude und ggf. Garage und Gartenhaus als Nebengebäude.
  • Ein Bauernhof hat das Wohnhaus und die bäuerlichen Wirtschaftsgebäude als Hauptgebäude und vielleicht einen Brennstoffschuppen als Nebengebäude.
  • Ein ehemaliger Bauernhof im Außenbereich hat das (vermutlich vorhandene) Wohngebäude als Hauptgebäude und die aufgegebenen oder z.B. als Schuppen genutzten Gebäude als Nebengebäude.
  • Ein Tierunterstand auf einem Wiesen-Grundstück ist dort das Hauptgebäude. Eine Gragenanlage auf einem Garagen-Grundstück ist dort dto. das Hauptgebäude.


Hauptnutzung und Nebennutzung

Hauptnutzung ist, was mit den §§ 2 - 11 Baunutzungsverordnung als zulässige Art der Nutzungen in den Baugebieten definiert wird (oder was unzulässig sein könnte). Beispielsweise sind im Allgemeinen Wohngebiet u.a. Anlagen für Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Zu diesen gehört z.B. ein Kindergarten (Hauptnutzung für ein Grundstück), der z.B. ein Hausmeister-Wohnhaus als Nebennutzung haben kann. Oder es wurde in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise eine zu einem bestimmten Betrieb gehörende Betriebsleiterwohnung als Nebennutzung zugelassen. Diese ist dann bei Aufgabe des Betriebs ebenfalls unzulässig.

Innerhalb einer Nutzungseinheit könnte vergleichbar z.B. in einer Büro-Einheit die Teeküche die Nebennutzung zur Hauptnutzung "Büro" sein.


Vgl. auch Nebenanlagen und untergeordnete Nebenanlage

© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen