Hausgruppen (meist Reihenhäuser)


Im Gegensatz zu Einzelhäusern (auf einem Grundstück) und Doppelhäusern (auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken) handelt es sich bei Hausgruppen um aneinander gereihte und an den Nachbargrenzen meist aneinander gebaute Gebäude auf mindestens drei Baugrundstücken.


Vorgaben für Hausgruppen nach § 22 Abs. 2 BauNVO - in der offenen Bauweise

  • Die Länge der Hausgruppe (Haupt-Gebäude, ohne ggf. Grenzgaragen in der zulässigen Länge) beträgt max. 50,00 m; mit jedem cm darüber wird aus der offenen die geschlossene Bauweise.

  • Die Endhäuser der Hausgruppen weisen zu den äußeren Nachbargrenzen den nach der Landesbauordnung erforderlichen Grenzabstand auf und sind zu den sonstigen Nachbargrenzen in maßgeblicher Tiefe aneinander zu bauen. Das muss nicht zeitlich gleichzeitig geschehen, aber der der Hausgruppe jeweils zugehörige Grenzanbau muss gesichert sein.

  • Hausgruppen in der offenen Bauweise erfordern in Art und Umfang des Anbaus wie auch in der Gestaltung eine Anpassung ähnlich wie beim Doppelhaus, vgl. die Ausführungen dazu.
  • Für den Grenzanbau ist eine Abstimmung mit dem oder den Grundstücksnachbarn erforderlich. Je nach der Situation kann sogar eine Anbauverpflichtung oder gar Anbaubaulast gefordert werden.

  • Aus der Festsetzung kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch begründen.


Soweit Reihenhäuser auf einem Grundstück (=> Einzelhaus) und in der Rechtsform von Wohnungseigentum errichtet werden, müssen sie dennoch hinsichtlich der Gebäudetrennwände/ des Schallschutzes wie einzelne Reihenhäuser errichtet werden; andernfalls liegt ein Planungsfehler vor, vgl. Urteil BGH vom 20.12.2012, AZ VII ZR 209/11. Entscheidend war dabei die  Erscheinung als Reihenhäuser.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen