Gebäude, Bauteile, Instandhaltung dieser


Nicht baugenehmigungsbedürftig ist die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude-Vorhaben (am Bsp. NRW); es wird jedoch erwartet, dass sie den Vorschriften entsprechend hergestellt werden:

Gebäude (hier nach § 65 Abs. 1 Ziff. 1 ff BauO NRW)

1.   Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten,
im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2.   Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
3.   Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
4.   Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
5.   Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB dienen,
6.   Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung,
7.   Schutzhütten für Wanderer,

Bauteile (hier nach § 65 Abs. 1 Ziff. 8 ff BauO NRW)

8.   nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
8.a   Verkleidungen von Balkonbrüstungen,
8.b   Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,

Nur Änderungen von Gebäuden etc. (hier nach § 65 Abs. 2 BauO NRW)
=> vgl. zur Entscheidung über Änderungsmaßnahmen Begriffe

1.   eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden;
die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile,wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
=> vgl. zur Sachkundigenbescheinigung
2.   die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für dieeine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3.   Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
4.   das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranalgen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen
5.   das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen
6.   die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
=> Hinweis: Es geht nur um Pflege- Unterhaltungs- und Instandhaltungmaßnahmen, nicht um Austausch oder gar Änderung; wird eine bestimmte Grenze überschritten, erlischt ein Bestandsschutz.


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