Kleinere Umbauten, Sachkundigenbescheinigung


Zur Baugenehmigungspflicht bei kleineren Umbauten; Inhalte der Bescheinigung

Bei kleineren Umbaumaßnahmen wird die Frage nach der Baugenehmigungspflicht häufig nicht gestellt - aus Unkenntnis oder weil der Aufwand für das Verfahren gescheut wird. Dabei sehen die Landesbauordnungen für solche Fälle Regelungen vor, mit denen eine gewisse Aufsicht sichergestellt wird, wo der Gesetzgeber sie als nötig ansieht. Z.B. wird in NRW mit dem § 65 Abs. 2 unter Ziffer 1, 2. Halbsatz für eine geringfügige die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden bestimmt:

Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: ... die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,


Damit ist zunächst beabsichtigt,

  1. dass den Bauherren bei der Maßnahme sachkundige Personen beratend und unterstützend zur Seite stehen (mind. langjährig erfahrene und für eine solche Bescheinigung geeignete Fachleute in dem bestimmten Fach),

  2. dass späteren Gefahren für Leben oder Gesundheit (und ggf. Bauschäden) durch die geplante Maßnahme vorgebeugt wird, und dass vielleicht auch Grenzen bezügl. Bestandsschutz und möglichen Bestandsschutz-Verlust o.ä. aufgezeigt werden,

  3. dass Bauherren über die geforderte Bescheinigung auch Gewährleistung und Haftungsschutz erhalten.
    (Die Bescheinigung muss den Namen des Ausstellers, das Objekt des Umbaus mit Anschrift und Benennung von Bauteil und Umbaumaßnahme sowie Datum und lesbare Unterschrift enthalten. => Muster bzw. Vordruck, PDF), richtig eigentlich all das was in dem Vordruck abgefragt wird.


Grenzen ... für eine Sachkundigenbescheinigung oder den Nicht-Baugenehmigungsbedarf

Als “Änderung” eines tragenden oder aussteifenden Bauteils gilt z.B. das Herstellen von Schlitzen oder Durchbrüchen für Leitungen, auch der Durchbruch einer neuen Türöffnung mit Einbau eines Sturzes. Dagegen gilt der Ersatz eines gesamten tragenden oder aussteifenden Bauteils durch ein anderes nach Verlautbarungen des Bauministers NRW nicht als Änderung, sondern als baugenehmigungsbedürftig. Eine solche Maßnahme wäre z.B. ein Wanddurchbruch einschl. Einbau eines Trägers zum Abfangen der Lasten.

Ehe hier noch andere Kriterien bzw. Begriffe aufwändig und vielleicht doch wenig hilfreich erläutert werden. => Vgl. dazu unbedingt Folgen von Verstößen gegen die Baugenehmigungspflicht.


... geringfügige Änderungen

Zu klären ist noch, wo die Grenzen zwischen "geringfügig" und "nicht geringfügig" zu sehen sind.

Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: ...eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden;

Die Folge einer unrichtigen Anwendung der Vorschrift wie auch das Fehlen einer solchen Bescheinigung ist, dass die Maßnahme ab einer "nicht geringfügigen" Größenordnung bzw. ab einem nicht geringfügigen Gefährlichkeitsgrad streng genommen als baugenehmigungsbedürftig zu bewerten ist.


Für sonstige Vorhaben: Zurück zu den Baugenehmigungspflichten

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