Zu Verstößen gegen die Baugenehmigungspflicht


Die Baugenehmigungspflicht (Teil der öffentlichen Ordnung) schränkt ein und bietet gleichermaßen Nutzen: Sie ist vorgesehen, um vorzubeugen gegen

  • Schaden für die Öffentlichkeit aus einem Vorhaben (Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und/ oder Ordnung): mögliche städtebauliche Fehler sowie Schäden für unbeteiilgte/ ortsunerfahrene Nutzer,

  • Schäden oder unzumutbare Nachteile für die unmittelbare und weitere Nachbarschaft ,

  • Schäden und Folgen von falschen Tun oder Unterlassen, die Bauherren und/ oder spätere Eigentümer sowie  Nutzer zu tragen und auszugleichen hätten (finanziell, ggf. auch gesundheitlich und/ oder strafrechtlich).

In Zeiten, in denen unter bestimmten Voraussetzungen bis 7-geschossige Wohngebäude ohne Bauantrag und ihne das Dokument "Baugenehmigung" errichtet werden dürfen bzw. in denen solche Gebäude im Inneren auch bei einer vereinfachten Baugenehmigung von der Bauaufsichtbehörde nicht mehr geprüft werden sollen, muten die Vorgaben zur Baugenehmigungspflicht zu inneren Änderungen und Umbauten z.T. unverstehbar an. (Zum Vergleich: Unter der Nr. 65.21 VV BauO NRW wird schon der - auch kleine - Wanddurchbruch einschl. Einbau eines Trägers als alternativlos baugenehmigungsbefürftig vorgegeben.)


Wie weit kann die Baugenehmigungspflicht schadlos außer Acht gelassen werden?

Wofür dies vorgeschrieben ist, sind Bauantrag und Baugenehmigung immer richtig, vor mgl. Strafe schützend und u.a. Bestandsschutz sichernd. Wenn als nicht ausreichend problematisch bewertete Klein-Maßnahmen mit Vorausschau, Kompetenz, Sorgfalt und derart nachweisbar "ohne" hergestellt werden, sollte dennoch kein wirklicher Schaden entstehen.=> Vgl. dazu im Detail Kleinere Umbauten, Sachkundigen-Nachweis einschl. Vordruck.

Dabei beinhaltet die nötige Kompetenz sowohl ausreichende bautechnische Fachkenntnisse und Erfahrungen wie auch ausreichenden Sachverstand, um auch die weitergehenden Folgen der Maßnahme zu bedenken: Ein Mini-Umbau kann zu einer maßgeblichen Nutzungsänderung führen oder unüberlegt mit dieser einher gehen. Es können notwendige Rettungswege maßgeblich verändert werden, u.v.m..)

Verantwortliche (Bauherren wie auch spätere Pflichtige, auch Beauftragte) müssen bei Bedarf auch noch nach vielen Jahren nachweisen können, dass sie ihre Sorgfaltspflichen erfüllt haben.


Folgen von Unkenntnis, Vergessen oder Mißachtung der Baugenehmigungspflicht

Die gute Nachricht: Soweit ein Zustand bzw. eine Bauausführung zum Zeitpunkt der nachweislichen Herstellung zulässig hergestellt wird, kann auch er auch noch nachträglich genehmigt werden; zumindest kann die Behörde kaum mit Erfolg die Beseitigung fordern. Dennoch können damit erhöhte Kosten einher gehen: für zusätzlich zu erstellende Nachweise wie auch für erhöhte Gebühren. Ebenfalls kann in besonderen Fällen und bei Mißachtung von mehr als der Baugenehmigungspflicht (gemeint sind hier Klein-Vorhaben) auch ein Bußgeldbescheid ergehen, bei dem es nach der LBO um bis zu 50.000 € gehen kann (vgl. z.B. § 84 BauO NRW).


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© Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau- RAT