Werbeanlagen und Warenautomaten


Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (vgl. z.B. § 13 Abs. 1 BauO NRW).

Warenautomaten gelten gewerberechtlich als "Verkaufsstellen" und unterliegen der Baugenehmigungspflicht nur, soweit der Anbringungsort/ Standort nicht innerhalb der Grundrissfläche eines Gebäudes liegt und wenn sie nicht in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen. Sie sind eher immer untergeordnete Nebenanlagen  i.S. § 14 BauNVO, Werbeanlagen dagegen nur je nach Art und Dimension, vgl. die Urteile BVerwG vom18.02.1983 sowie vom 03.12.1992.

Nicht baugenehmigungsbedürftig sind nach der LBO die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen (am Bsp. NRW, § 65 Abs. 1 BauO NRW): Sie müssen jedoch dennoch den Vorschriften entsprechend hergestellt werden.

33.   Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
(Gemeint sind Werbeanlagen im Außenbereich, die nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt erlaubt sind.)

33.a   Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

33.b   Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,

34.   Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,

35.   Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

36.   Warenautomaten,


Die Baugenehmigungspflicht wie auch die materiellen Vorschriften für Werbeanlagen (vgl. in NRW § 13 Abs. 1 - 3) gelten nicht für

1.   Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
2.   Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3.   Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
4.   Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.


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