Die offene Bauweise


Worum es bei der "offenen " Bauweise geht, ist geregelt in § 22 BauNVO Abs. 1 und 2:

"Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
 

Bei Anwendung eines rechtsgültigen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) kann diesem die Vorgabe meist klar entnommen werden, wo die Festsetzung meist für die einzelnen Baugebiete besteht. Bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) muss die Bauweise aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung abgeleitet werden, was nicht immer einfach ist. Wo nicht zwingend geschlossene Bauweise zu sehen ist (wie z.B. in geschlossen bebauten Innenstadtbereichen), gilt die offene Bauweise mit Grenzabständen."

Mögliche Bauformen nach § 22 Abs. 2 BauNVO sind

Einflüsse auf die Abstandflächen

Alle der Haustypen erfordern einen seitlichen Grenzabstand (Bauwich). Der Grenzanbau bei Doppelhäusern und Hausgruppen muss jedoch weiteren regeln folgen, um eine geordnete Bebauung und allen Bauherren ähnliche Baumöglichkeiten zu ermöglichen.

© Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT  *  Nutzungsbedingungen